Prüfungsordnung 2009 des DGH
Inkrafttreten: 01. Januar 2009
Die Neuregelungen beinhalten höhere Ansprüche an die Erteilung des Zertifikates „Anerkannte/r Heiler/in nach den Richtlinien des DGH e.V.“, welches hilfesuchenden Patienten eine Orientierungshilfe beim Finden seriöser HeilerInnen sein soll. Erhöhte Anforderungen an „Anerkannte Ausbilder/innen nach den Richtlinien des DGH e.V.“ und somit an Ausbildungen von Heilern gehen damit einher.
Antragsformulare für HeilerInnen finden Sie unter "Download".
Termine für Basisseminare finden sie hier.
Postanschrift für Antragstellung von Heilerinnen und Heilern:
Qualifikation / Anerkennung Heiler
Christien Renate Claes
Neue Heeg 15
53359 Rheinbach
Sprechstunde für DGH-Mitglieder
Montags von 17.00 - 19.00 Uhr
Dachverband Geistiges Heilen e.V.
Prüfungsordnung für die Anerkennung von Heilern / Heilerinnen nach Richtlinien des DGH e.V.
Präambel
Mit dem Zertifikat „ Anerkannte/r Heiler/in nach den Richtlinien des DGH e.V.“ etabliert der Verband ein Qualitätssiegel hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und menschlicher Kompetenz für Heiler/innen. Das Zertifikat soll Hilfesuchenden als Orientierungshilfe dienen, die nach seriösen Heiler/innen suchen. Diesem Ziel dient die nachstehende Prüfungsordnung des DGH e.V., welche entsprechende Richtlinien für die Anerkennung und Ausbildung von Heiler/innen enthält.
§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung
Der Prüfling / Kandidat muss seit mindestens einem Jahr Vollmitglied des DGH e.V. sein.
Der Prüfling / Kandidat muss entweder nachweisen, dass er eine Ausbildung bei einem vom DGH e.V. anerkannten Ausbilder oder einem ausbildenden Mitgliedsverein absolviert und durch die Ausbildung die Inhalte des Kompendiums – Basiswissen für Heiler/innen vermittelt wurden oder er an einem Seminar „Basiswissen für Heiler/innen“ teilgenommen hat.
Prüflinge / Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung eine Ausbildung bei einem vom DGH e.V. anerkannten Ausbilder absolviert haben, welche die Inhalte des „Kompendium – Basiswissen für Heiler“ nicht beinhaltete, müssen als Voraussetzung für ihre Anerkennung die Teilnahme an eine Seminar „Basiswissen für Heiler“ nachweisen sowie einen Nachweis über Ausbildungen, weiterer Seminare und Fortbildungen, die anderweitig erlangt wurden, erbringen.
Verstößt der Prüfling / Kandidat gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den DGH-Verhaltenskodex oder die DGH-Satzung, so kann dies die Verweigerung der Anerkennung zur Folge haben.
§ 2 Inhalt und Durchführung der Prüfung
Die Prüfung umfasst
einen schriftlichen Teil,
einen mündlichen Teil und
einen praktischen Teil.
Im schriftlichen Teil wird das Wissen des Prüflings / Kandidaten durch Beantwortung eines durch einen Fragebogen vorgegebenen Aufgaben / Fragenkatalogs überprüft. Im praktischen Teil muss der Prüfling / Kandidat seine Arbeitsweise vorstellen.
Der Prüfling / Kandidat wird mündlich und praktisch einzeln geprüft. Die schriftliche Prüfung kann in einer Gruppe erfolgen.
Die Prüfung findet entweder im Zusammenhang mit der Ausbildung bei einem vom DGH e.V. anerkannten Ausbilder oder aber im Anschluss an ein absolviertes Basisseminar statt.
Die Prüfung kann auch in eine von einem anerkannten Ausbilder des DGH e.V. oder eines Mitgliedsverbandes durchzuführenden Prüfung integriert werden, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 1. Halbsatz vorliegen. Eine gesonderte Prüfung entfällt somit.
§ 4 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt 75,00 € Diese ist an den Ausbilder / Seminarleiter zu entrichten, bei dem die Prüfung abgelegt wird. Ermäßigungen werden nicht gewährt.
§ 5 Wiederholung der Prüfung
Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann diese frühestens zwölf Wochen nach dem Termin der erfolglos abgelegten Prüfung wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr ist erneut zu entrichten.
§ 6 Antragsunterlagen
Der Prüfling / Kandidat hat für die Beantragung der Anerkennung neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular über die DGH-Abteilung Qualifikation und Anerkennung folgende Unterlagen einzureichen:
Lebenslauf (schulisch, beruflich, spirituell) mit Lichtbild
kurze Beschreibung der Arbeitsweise,
Persönliche Gedanken zum geistigen Heilen,
Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung bei einem durch den DGH e.V. anerkannten Ausbilder bzw. eines Mitgliedsverbandes und / oder an einem Basisseminar
Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung gem. § 2
Nachweis weiterer Seminare / Fortbildungen, soweit vorhanden
einwandfreies, aktuelles Polizeiliches Führungszeugnis, das bei Antragsstellung nicht älter als max. 3 Monate sein darf
Nachweis über die Entrichtung der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 25,00 € auf das Konto „Qualifizierung – Anerkennung“ des DGH e.V. Die ermäßigte Bearbeitungsgebühr für Geringverdiener beträgt 15,00 €.
§ 7 Antragsverfahren
Soweit der Prüfling / Kandidat alle Voraussetzungen nach den §§ 1, 2 erfüllt, können die zu § 6 genannten Unterlagen über einen nach den Richtlinien des DGH e.V. anerkannten Ausbilder eingereicht werden. Dieser prüft die Anträge auf Vollständigkeit, spricht eine Empfehlung aus und leitet die Unterlagen an die Abteilung Qualifikation / Anerkennung weiter.
Prüflinge /Kandidaten, die am Ende einer solchen Ausbildung nicht alle erforderlichen Nachweise erbringen, sowie jene, die nicht an einer Ausbildung i.S.v. § 1 Abs. 3 teilgenommen haben, beantragen ihre Anerkennung zu gegebener Zeit mit vollständigen Unterlagen direkt über die Abteilung Qualifikation und Anerkennung.
Unvollständig und verfrüht eingereichte Unterlagen werden unbearbeitet zurückgesandt.
Ein Anspruch auf Bearbeitung der Antragsunterlagen innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.
Die Anerkennung wird mit einer Urkunde bescheinigt.
Die Urkunde wird auf dem Postweg zurückgesandt. Alle eingereichten Unterlagen werden archiviert.
Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht.
Das Recht die Bezeichnung „Anerkannte/r Heiler/in nach den Richtlinien des DGH e.V.“ zu führen, erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DGH e.V. Bei erneutem Eintritt in den DGH e.V. als Einzelmitglied muss die Anerkennung gem. dieser Prüfungsordnung mit vollständigen und aktuellen Unterlagen neu beantragt werden.
Die Anerkennung als Heiler/in berechtigt nicht zum Führen des Logos des DGH e.V. Dies ist dem DGH e.V. und seinen Vorstandsmitgliedern vorbehalten.
Eine gesonderte Anerkennung für Tierheiler, Erdheiler usw. wird vom DGH e.V. nicht ausgesprochen.


