Geistiges Heilen Bereich für Patienten Über den DGH e. V. Bereich für Mitglieder Kongress des DGH

Satzung

Stand: 13. Oktober 2023

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Dachverband Geistiges Heilen e.V.", im Folgenden DGH genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Nidda und ist ins Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel/Zweck des Vereins

Der DGH verfolgt als übergeordnete Organisation im Namen seiner Mitgliedsorganisationen und Einzelmitglieder folgenden Zweck:

Förderung der allgemeinen Akzeptanz und Anerkennung des geistigen Heilens in der öffentlichen und privaten Gesundheitspflege, in wissenschaftlicher, rechtlicher und weltanschaulicher Hinsicht und der beruflichen Bildung von Personen, die ohne gesetzlich definiertes Berufsbild in diesen Bereichen tätig sind. Im Hinblick auf die internationale Verbreitung geistiger Formen des Heilens, schließt dies auch die Förderung internationaler Gesinnung ein.

Der genannte Zweck wird wie folgt verwirklicht:

1.    Einbeziehung geistigen Heilens (im Sinne einer Genesungshilfe auf geistigem Wege) in das Gesundheitswesen, im Rahmen des rechtlich Möglichen, nach dem Modell mehrerer anderer europäischer und außereuropäischer Staaten (z.B. Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Südafrika).

2.    Aufklärung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und Grenzen geistiger Genesungshilfe (d.h. eines Hilfsdienstes auf geistigem Wege z.B. durch Gebet und Meditation, etc.).

3.    Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Schutz von Heilungssuchenden vor Personen, die mit Erfolgsgarantien unter Vortäuschung ärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten diese Heilungssuchenden von notwendigen medizinischen Maßnahmen abhalten, deren Gesundheit gefährden, sie finanziell ausbeuten oder in psychische Abhängigkeit bringen.

4.    Beratung von Heilungssuchenden bzw. deren Angehörigen über geistige Genesungshilfen im Sinne eines Verbraucherschutzes.

5.    Erarbeitung und Durchsetzung eines ethischen Verhaltenskodexes, an dem Heilungssuchende im Sinne eines ergänzenden Verbraucherschutzes seriöse Genesungshelfer erkennen können.

6.    Förderung der Wertschätzung und Zusammenarbeit zwischen geistigen Genesungshelfern, Ärzten und anderen in Heilberufen tätigen Personen.

7.    Durchführung und Förderung von Forschungsprojekten über Bedingungen und Wirkungen geistiger Genesungshilfe (z.B. demoskopische Erhebungen, Feldstudien, Tests und Experimente) sowie deren medizinisch wissenschaftliche Dokumentation.

8.    Ausbildungs- und Prüfungsangebote in geistiger Genesungshilfe.

9.    Hilfe für Ausübende geistiger Genesungshilfe.

10.    Verleihung von Preisen für besondere Verdienste im Rahmen des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit dem Geistigen Heilen.

§ 3 Grundzüge der Vereinsarbeit

1.    Der DGH ist politisch und konfessionell neutral.

2.    Mittel des DGH dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

3.    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die im Interesse des DGH entstehenden Reisekosten und Tagegelder werden in der beschlossenen Höhe ersetzt. Für durch das Ehrenamt außerordentlich beanspruchte Mitglieder kann der Gesamtvorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen Diese kann auch für Mitglieder des geschäftsführenden oder des Gesamtvorstandes beschlossen werden. Die Höhe des Aufwands ist entsprechend nachzuweisen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können Gemeinschaften (sogenannte nicht rechtsfähige Vereine), juristische Personen sowie natürliche Personen werden.

Es gibt Vollmitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Fördernde Mitglieder sind all diejenigen, die die Ziele und Zwecke des DGH durch Zuwendungen fördern möchten. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und erhalten lediglich die Vereinszeitschrift. Über die Mindesthöhe der Förderzuwendung beschließt der Gesamtvorstand.

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den DGH verdient gemacht haben. Für deren Ernennung ist der Gesamtvorstand oder eine von ihm benannte Ehrenkommission zuständig. Die Ehrenmitglieder haben Stimm- und Teilnahmerecht bei der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten.
Sie sind insbesondere berechtigt, an allen offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, Anträge zu stellen.

Vollmitglieder und fördernde Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge mit Eintritt bzw. jeweils bis zum 10. Januar des laufenden Jahres verpflichtet. Ehrenmitglieder sind unter Beibehaltung sämtlicher anderer Rechte und Pflichten von der Beitragszahlung befreit.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den DGH und seine satzungsgemäßen Zwecke in ordentlicher Weise zu fördern und zu unterstützen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu adressieren. Der geschäftsführende Vorstand oder ein von ihm entsprechend Bevollmächtigter beschließt über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Annahme des Aufnahmeantrages.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bzw. bei Gemeinschaften oder juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich mit an die Geschäftsstelle zu adressierender Austrittserklärung mitgeteilt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße oder wiederholt gegen die Satzung, den Satzungszweck, Vereinsordnungen, den Verhaltenskodex oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des DGH verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Die Abstimmung erfolgt geheim, falls der Gesamtvorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst. Dem Mitglied ist vorher unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Gesamtvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Die Mitgliedschaft endet ohne besonderes Verfahren, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als 6 Monate im Rückstand ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen für das laufende Jahr, Zuwendungen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge in Geld erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Gesamtvorstand oder eine durch denselben eingesetzte Kommission festgesetzt.

Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt anteilig fällig.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.    der Gesamtvorstand.
2.    der geschäftsführende Vorstand.
3.    die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:
1.    den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
2.    jeweils einem Vertreter der Mitgliedsvereine.
3.    den gewählten Vertretern der Einzelmitglieder.
4.    den Leitern der einzelnen Kommissionen.
5.    den Gründern und Initiatoren des DGH, sofern diese nicht schon unter 1, 2, 3 oder 4 Mitglied des Vorstandes sind.

Gründer und Initiatoren des DGH im Sinne dieser Satzung sind:
Dagobert Göbel,
Gabriele Kistler,
Heiko Popinga,
Klaus D. Schlapps,
Hubertus M. Schweizer.

Vereine, die Ehrenmitglieder oder fördernde Mitglieder sind, sind nicht im Gesamtvorstand vertreten.

Der Gesamtvorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen. Dies sind insbesondere:

1.    die Wahl der Leiter der Kommissionen für eine Amtszeit von drei Jahren bzw. deren vorzeitige Abwahl.
2.    den Erlass und die Änderung von Ordnungen einschließlich etwaiger Durchführungsbestimmungen, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der Satzung sind.
3.    die Kooptation von Vertretern für den Gesamtvorstand.
4.    die Errichtung oder Auflösung von Kommissionen und die Benennung von Kommissionsmitgliedern.
5.    die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes.
6.    die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.
7.    die Kooptation von Mitgliedern für den geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, falls während einer Amtsperiode gewählte Mitglieder nicht mehr zur Verfügung stehen (Rücktritt, Tod) sowie die Abwahl von kooptierten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, falls ein wichtiger Grund dafür vorliegt (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung).

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Folgende Ämter kennt der geschäftsführende Vorstand:
1. den ersten Vorsitzenden*
2. den zweiten Vorsitzenden*
3. den Schriftführer*
4. den Schatzmeister*

Nur die unter § 10 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstand nach § 26 BGB und je einzeln zur Vertretung befugt. Der geschäftsführende Vorstand kann die Vertretungsmacht nach innen durch die Geschäftsordnung beschränken. Die Zuständigkeitsbereiche werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt. Eine genaue Festlegung der Zuständigkeiten und Auf-gaben der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in einer gesonderten Aufgabenstellung durch den geschäftsführenden Vorstand.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden bei Bedarf statt oder wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder dies verlangen. Im Übrigen sollen geschäftsführende Vorstandssitzungen möglichst einmal im Quartal durchgeführt werden.

§ 11 Ausscheiden aus dem Gesamtvorstand

Ein Gesamtvorstandsmitglied scheidet aus dem Gesamtvorstand spätestens aus
•    mit Abwahl oder Abberufung durch den Mitgliedsverein, wenn es diesen gem. § 9 Absatz 1, Nr. 2 vertritt.
•    mit Neuwahl eines Amtsnachfolgers, wenn es Vorstandsmitglied gem. § 9 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 ist.
•    mit Amtsniederlegung, wenn es Vorstandsmitglied gem. § 9 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ist.

§ 12 Unabhängigkeit

Wählbar sind als Vorstandsmitglied im geschäftsführenden oder im Gesamtvorstand nur Kandidaten, die nicht in wirtschaftlicher noch anderweitiger Abhängigkeit zu einem anderen Vorstandsmitglied stehen.
Der Leiter* der Geschäftsstelle ist ebenfalls nicht als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wählbar.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen Personen und den Gemeinschaften (sogenannte nicht rechtsfähige Vereine) und den juristischen Personen. Sie vertritt die Interessen aller Mitglieder.

Die natürlichen Personen unter den Mitgliedern der Mitgliederversammlung wählen für jede angefangene 2.000 natürliche Personen als Mitglieder einen Einzelmitgliedervertreter* für die Dauer von 3 Jahren als Gesamtvorstandsmitglied, das insbesondere die Interessen der natürlichen Personen im Gesamtvorstand repräsentieren soll. Bei dieser Wahl sind nur die natürlichen Personen des Verbands stimmberechtigt. Grundlage für die Wahl dieser Gesamtvorstandsmitglieder ist die Geschäfts- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind des Weiteren insbesondere:

1.    Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und des Kassenberichts.
2.    Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands.
3.    Wahl und Abwahl der Kassenprüfer.
4.    Genehmigung des Haushaltsplanes.
5.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
6.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.    Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
8.    Die Abwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, falls ein wichtiger Grund dafür vorliegt (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung).

Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Diese Ordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des DGH hinsichtlich der satzungsmäßigen Anwendung der Mittel zu prüfen. Sie erhalten Einsicht in alle Bücher und Belege einschließlich des Jahresabschlusses.

Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Inventars als Bestand des Verbandsvermögens zuständig.

Die Kassenprüfung hat einmal jährlich nach dem Abschluss des Haushaltjahres stattzufinden.

Über die durchgeführten Kassenprüfungen werden dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand interne Arbeitsberichte und der Mitgliederversammlung ein Kassenprüferbericht vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Berichte stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands.

§ 15 Geschäftsordnung, Durchführungsvorschriften

Jedes Organ und jede Einrichtung des DGH kann sich unter Zugrundelegung der Satzung eine Geschäftsordnung oder eine Durchführungsverordnung geben.
Die jeweilige Geschäftsordnung oder Durchführungsverordnung wird in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Liquidatoren.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Alle Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens bedürfen der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Vermerk:
Die Satzung wurde am 18.02.1995 errichtet und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.10.2023 geändert.

* Die männliche Schreibweise dient der Einfachheit und betrifft alle Geschlechter.