Geistiges Heilen Bereich für Patienten Über den DGH e. V. Bereich für Mitglieder Kongress des DGH

Häufig gestellte Fragen

von Heilern zu grundsätzlichen, rechtlichen Fragen
(RA Michel Jansen, September 2012, aktualisiert 2013)

Darf ich mich Therapeut nennen?

Grundsätzlich ja, denn der Begriff Therapeut ist gesetzlich in Deutschland nicht geschützt. 
Es gibt allerdings bestimmte Berufsgruppen, deren Therapieform nur aufgrund einer besonderen Qualifikation und Ausbildung angeboten werden darf. Folglich dürfen die entsprechenden Berufsbezeichnungen nur von diesen Personen verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Musiktherapeuten, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten. Der DGH empfiehlt, sich vor Bewerbung der heilerischen Tätigkeit mit dem Zusatz Therapeut juristisch beraten zu lassen.  

Darf ich Bachblüten, Tees und Essenzen im Rahmen einer Heilbehandlung empfehlen?

Grundsätzlich nein! Dies ist Ärzten, Apothekern und Heilpraktikern vorbehalten. Dies gilt auch und besonders, wenn Tees, Essenzen, Bachblüten etc. selbst hergestellt werden. Die gesetzliche Regelung in Bezug auf die Eigenproduktion mit dem Ziel des gewerblichen Vertriebs oder der gewerblichen Anwendung ist sehr streng. Es müssen beispielsweise hygienische und veterinärmedizinische Standards erfüllt sein, die kaum eine Privatperson erfüllen kann. Anders bzw. differenzierter fällt die Antwort aus, wenn beispielsweise im Handel zu erwerbende Blütenessenzen, Engelsessenzen, Lichtessenzen o.ä. zur energetischen Unterstützung des Heilungsprozesses verwendet bzw. empfohlen werden. Aber auch in diesem Fall darf unter keinen Umständen der Eindruck entstehen, eine bestimmte Essenz wirke gegen Rheuma, Asthma, Krebs etc. Solange und soweit derartige Essenzen dergestalt verwendet werden, dass sie „in die Aura gesprüht“ werden oder der energetischen Reinigung eines bestimmten Platzes/Raumes dienen, ist das rechtlich relativ unproblematisch. Sobald jedoch eine bestimmte Einnahme (oral, kutan) empfohlen wird, so ist das juristisch bedenklich. Im Zweifel sollte juristischer Rat eingeholt werde. Die Verwendung von Heilsteinen, geweihten Amuletten oder Talismanen ist in der Regel unbedenklich.   

Darf ich den Begriff Praxis verwenden?

Der Begriff selbst ist nicht gesetzlich geschützt bzw. nicht nur den klassischen Heilberufen vorbehalten (Beispiel: Rechtsanwaltspraxis). Bei der Verwendung des Begriffs ist jedoch Achtsamkeit geboten. Jede Verwechslungsgefahr mit einer Arztpraxis oder Heilpraktikerpraxis sollte tunlichst vermieden werden. So ist der Begriff Heilpraxis durchaus missverständlich und irreführend und damit verboten. Der Begriff Praxis für geistiges Heilen hingegen wäre zulässig. 

Darf ich auf Flyern, in Zeitungsannoncen und auf meiner Homepage mit Reiki oder anderen konkreten Heilmethoden werben?

Ja! Zwar gibt es immer wieder Fälle, in denen Gesundheitsämter versuchen die Werbung mit Reiki und die Anwendung selbst zu verbieten. Rechtlich ist das aber nicht zulässig. Der DGH empfiehlt für den Fall der Untersagung durch das Gesundheitsamt den unter dem Link Beschluss_VG_Duesseldorf_Reiki.pdf zum Download bereitgestellten Beschluss des VG Düsseldorf zu zitieren bzw. diesen der betreffenden Behörde vorzulegen. Ist die Behörde auch unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung nicht bereit ihre Rechtsauffassung zu korrigieren, sollte juristischer Beistand konsultiert werden. 
Diese Rechtsprechung kann auch auf andere Heilmethoden, wie Pranaheilung oder andere, übertragen werden.

Erlaubt oder nicht? Werbeaussage: „Reiki hilft gegen Burnout“

Nein, eine solche Aussage ist nicht erlaubt!
Das Burnout-Syndrom bezeichnet nach ICD-10 (Anm. 1) ein Problem mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73) oder ein Ausgebranntsein (Z73.0, Burnout, Zustand der totalen Erschöpfung). D.h. es geht hier um eine bestimmte Krankheit, ein Krankheitsbild. Und in der Aussage wird behauptet, dass Reiki dagegen hilft. Wie es hilft, warum es hilft bzw. ob es überhaupt hilft ist hierbei nebensächlich. Relevant ist nur, dass eine Anpreisung in Bezug auf die Absicht der Bekämpfung einer bestimmten Krankheit (Burnout) erfolgt. Dies ist der klassische Fall für einen Verstoß gegen das Heilmittelwebegesetz (HWG), aber auch gegen das sog. Heilpraktikergesetz (HeilprG). Eine solche Aussage darf deshalb in der Werbung eines Heilers nicht vorkommen! Warum? Geistiges Heilen ist keine „Heilkunde“ Schon das HeilprG sagt aus: „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“ (§ 1 HeilprG, Abs. 2) Die Begründung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 2004, die Heilern das Arbeiten möglich macht, ohne eine Zulassung als Heilpraktiker oder Arzt zu haben, bezieht sich ausdrücklich auf die Argumentation, dass geistiges Heilen eben keine Heilkunde ist. Heiler aktivieren Selbstheilungskräfte! Nicht mehr und nicht weniger. Wenn im Ergebnis dieser Aktivierung der Selbstheilungskräfte körperliche Leiden gemildert werden oder gar verschwinden, sogar Heilung eintritt, dann sind dies wunderschöne und nützliche „Nebeneffekte“. Nach aktueller Rechtslage darf der Heiler zwar die Absicht äußern zu helfen bzw. zu heilen, doch darf sich diese Absicht nicht auf ein konkretes Leidensbild oder eine bestimmte Krankheit beziehen. (Siehe hierzu auch die Reiki-Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.) Der Beruf des Heilers ist also ausdrücklich nicht ähnlich dem eines Heilpraktikers oder Arztes und demzufolge kein Heilberuf. Und dem wiederum folgt: Die Tätigkeit von Heilern ist nicht auf die Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten, Symptome oder Leiden gerichtet. Auch das HWG teilt uns bereits in der einleitenden Vorschrift mit, für wen oder was das Gesetz bestimmt ist:
„§ 1 
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1.    Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3  des Medizinproduktegesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“
Praxisrelevant für Heiler ist Absatz 1, Ziffer 2 dieses Paragraphen, also der Bezug auf die anderen Mitteln, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände. „Andere Mittel“, so heißt es in § 1 Abs. 2 HWG, sind kosmetische Mittel und Mittel zur Körperpflege. Der Verkauf von Mitteln zur Körperpflege  (nach der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beispielsweise auch Kämme, Rasierapparate, Haar- und Nagelbürsten) zählt ebenso wenig zu den Tätigkeiten eines Heilers wie der Verkauf von Kosmetika. Trotzdem fragt man sich vielleicht, warum nicht bzw. nur eingeschränkt für solche Dinge geworben werden darf. 
Die Begriffe „Verfahren“ und „Behandlungen“ bringen uns näher an die Tätigkeit eines Heilers. Unter „Verfahren“ und „Behandlungen“ versteht man die Anwendung bestimmter heilkundlicher Erkenntnisse und Methoden auf Menschen oder Tiere. Das oben zitierte HeilprG erklärt genau, was mit „heilkundlichen Erkenntnissen und Methoden“ gemeint ist. Als Heiler dürfen wir keine Heilkunde ausüben. Was sagt also der Gesetzestext des HWG für die Tätigkeit von Heilern aus? Die Antwort liefert Absatz 1 Ziffer 2 des § 1 HWG:
„… soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, …“
Sobald sich eine Werbeaussage also auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, ist sie diesbezüglich relevant.    
Erlaubt oder nicht? Aussage: „Therapeutic Touch ist eine nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anerkannte Heilmethode, die hilft ...“
Auch diese Formulierung ist äußerst problematisch und sollte so keine Verwendung finden. Warum? TT ist – so wenig wie Reiki, Pranaheilung, Handauflegen oder eine andere geistige Heilweise – eben keine wissenschaftlich anerkannte Heilweise. 
Zwar gibt es mittlerweile zu verschiedenen geistigen Heilweisen und deren Anwendungen und Wirkungen zahlreiche Studien und Forschungen, doch ist jede einzelne noch weit entfernt von „wissenschaftlich anerkannt“. 
Doch genau das wird in dieser Werbeaussage behauptet. Nach dem Wortlaut des § 1 HWG würde diese Aussage nicht unter den Anwendungsbereich des HWG fallen, weil TT (noch) keine anerkannte Heilmethode ist. Ein Gesetz besteht jedoch stets aus mehreren Vorschriften, so dass wir an dieser Stelle noch nicht sagen können, ob der Verwender dieser Werbeaussage das Gesetz einfach umgehen kann oder ob sein Vorgehen eventuell doch in einem Bezug zum HWG steht. 
Werfen wir dazu einen Blick in § 11 des HWG:
„§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden …
2.    Mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen.“
Mit der Aussage, die wir hier untersuchen, wird suggeriert, dass TT eine nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anerkannte Heilmethode ist. Dabei wird aus einer nicht-heilkundlichen Methode eine wissenschaftlich anerkannte gemacht. Die pauschale Behauptung, dass etwas wissenschaftlich anerkannt sei, reicht aber schon dafür aus, dass das HWG auf diese Aussage Anwendung findet, quasi über den Umweg des § 11 HWG – durch die eigene Behauptung der Wissenschaftlichkeit machen wir das HWG also für uns wirksam. Deshalb darf auch eine solche Aussage in der Werbung eines Heilers nicht vorkommen.

Darf ich mit Krankengeschichten von Klienten werben?

Ein Beispiel hierfür ist das sogenannte Gästebuch, das auf so mancher Website von Heilern zu finden ist. Vor der Reform des HWG war es gänzlich verboten, mit Krankengeschichten zu werben. Der „neue“ § 11 Absatz 1 Ziffer 2 HWG wurde bereits zitiert (siehe links) und Ziffer 3 sagt: „mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann ...“
Der Gesetzgeber erlaubt nun zwar generell die Werbung mit Krankengeschichten, schränkt aber die konkrete Darstellung solcher Geschichten durch die Merkmale „missbräuchlich, abstoßend und irreführend“ ein. Zudem wurde ein weiterer Tatbestandsmerkmal ins Leben gerufen: Eine „ausführliche Beschreibung oder Darstellung einer Krankengeschichte, die zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit diesen Begriffen bereits auseinandersetzen müssen und hierzu ausgeführt: „Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die heilenden Wirkungen dieser Arzneimittel übertrieben dargestellt würden, so dass zu ihrem Verbrauch angeregt werden könnte, oder so, dass Angst vor den Folgen ihrer Nichtverwendung geweckt werden könnte, oder auch, wenn ihnen Merkmale zugesprochen würden, die sie nicht besitzen, und der Verbraucher dadurch in Bezug auf ihre Wirkweise und ihre therapeutischen Wirkungen in die Irre geführt würde. Nach Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 muss gewährleistet sein, dass alle Elemente der Arzneimittelwerbung mit den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels vereinbar sind.“ 
Übertragen auf die Situation des Heilers bedeutet dies: Der Heiler dürfte zwar in Bezug auf die von ihm angewandte Heilmethode eine Krankengeschichte eines Klienten veröffentlichen aber die erfolgreiche Wirkung der Behandlung dürfte nicht so übertrieben dargestellt werden, dass zum „Verbrauch“, in unserem Beispielfall zur „Inanspruchnahme“, einer Heilungssitzung angeregt wird. 
Dabei stellt sich die Frage: Ab wann ist etwas übertrieben? Hierzu gibt es derzeit noch keine Beispiele aus der Rechtsprechung. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Geschichte eines Patienten beschrieben wird, der nach einem einmaligen Besuch bei einem Heiler davon berichtet, dass „goldenes Licht aus den Händen des Heilers strömte, im Hintergrund Scharen von Engeln Halleluja sangen und er bereits nach einer zehnminütigen Sitzung von seiner seit 15 Jahren bestehenden Multiple Sklerose geheilt nach Hause gehen konnte“. Selbst wenn diese Krankengeschichte der Wahrheit entsprechen würde, wäre dies mit Sicherheit ein Beispiel für „übertrieben“. Dass die Rechtsprechung einer solchen Schilderung auch den Effekt zuschreiben würde, dass hierdurch andere Menschen „angeregt“ werden könnten, denselben Heiler aufzusuchen, damit er auch sie von ihrem chronischen Leiden befreit, liegt auf der Hand.

Darf ich damit werben, dass ich Krankheiten geheilt habe bzw. heile? 

Nein! Jede Werbung, die sich auf die Behandlung von Krankheiten bezieht, ist schon Kraft Gesetzes verboten. Dies ist auch dem Arzt oder Heilpraktiker untersagt. Siehe auch die Passage „Geistiges Heilen ist keine Heilkunde“.

Darf ich Klienten zu Hause besuchen und dort behandeln?

Ja. Oftmals wird falsch argumentiert, dass Hausbesuche wegen des Verbots des Heilens im Umherziehen (vgl. § 3 Heilpraktikergesetz, § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung) rechtlich nicht möglich sind. Dies ist aber falsch. Der Begriff des Umherziehens entspricht inhaltlich dem Begriff des Reisegewerbes (definiert in § 55 Abs. 1 GewO). Ein Reisegewerbe wird hiernach betrieben, wenn ein Gewerbe ausgeübt wird, ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, oder wenn gewerbsmäßiges Handeln außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung stattfindet. Für den Arzt oder Heilpraktiker bedeutet dies, dass er für die Berufsausübung unbedingt über eine feste Praxisstelle verfügen muss und dort aufgrund einer Konsultation durch Klienten heilkundlich tätig wird. Hausbesuche indes sind auch dem Arzt oder Heilpraktiker sehr wohl gestattet, wenn dieser Besuch im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Bestellung durch den Klienten erfolgt. Erst recht ist dies dem Heiler gestattet. Hier kann sogar noch argumentiert werden, dass der Heiler keine Heilkunde i.S.d. Gesetzes ausübt. Natürlich sollte aber auch der Heiler über eine gewerbliche Niederlassung verfügen, da er sich ansonsten dem Verdacht aussetzt, er würde ein Reisegewerbe ausüben, welches jedoch einer besonderen Erlaubnis bedarf. 

Darf ich meine Klienten im Rahmen einer Heilbehandlung berühren?

Ja. Um Missverständnissen vorzubeugen und der Höflichkeit halber, sollte jedoch jeder Klient darauf vorab auf mögliche Berührungen hingewiesen bzw. um seine Erlaubnis hierfür gefragt werden. Jeder sexueller Bezug (Berührung von Geschlechtsteilen, weiblicher Brust usw.) sollte selbstverständlich vermieden werden (vgl. hierzu auch den Verhaltenskodex). 

Darf ich radionische Hilfsmittel einsetzen? 

Grundsätzlich ja. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass sowohl im werblichen Auftritt als auch im Rahmen der Heilbehandlung selbst nicht der Eindruck erweckt wird, man könne mit Hilfe der Radionik bestimmte Krankheitsursachen aufspüren (diagnostizieren) bzw. Symptome oder bestimmte Leiden beseitigen! 
Solange und soweit mit radionischen Hilfsmitteln gearbeitet wird, sollte klargestellt werden, dass diese Mittel nur der Verstärkung der eigenen Sensitivität dienen. Das Pendel, die Rute ist quasi nur die Verlängerung der eigenen Sinne. 

Wenn ein Beamter des Gesundheitsamtes unangekündigt vor Ihrer Praxistür steht und Einlass verlangt, um sich Ihre Praxis-/Behandlungsräume anzusehen – müssen Sie den Beamten einlassen?

Nein. Eine Besichtigung oder gar Durchsuchung Ihrer Praxis-/Behandlungsräume gegen Ihren ausdrücklichen Willen ist nicht zulässig. Eine Besichtigung/Durchsuchung muss nur dann geduldet werden, soweit ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Wird den Beamten der Zutritt allerdings trotz des Vorliegens eines solchen Durchsuchungsbeschlusses verweigert, kann unmittelbarer Zwang angewendet werden (Schlüsseldienst, Polizei).

Müssen Sie als Heiler in Ihrer Praxis, die sich in Ihrer privaten Wohnung befindet, über eine separate Gästetoilette für Ihre Klienten verfügen? 

Nein. Es sollte sich aber von selbst verstehen, dass eine vorhandene Toilette, die eben nicht nur von Klienten frequentiert wird, sauber und hygienisch ist. Darüber hinaus ist eine separate Toilette nicht erforderlich. 
§ 27, Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG) regelt, dass ein Arbeitgeber Waschräume und Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen hat. Werden jeweils mindestens 5 Arbeitnehmer beider Geschlechter beschäftigt, so sind mindestens zwei Toiletten, getrennt nach Geschlecht, vorzuhalten. Selbst bei Arztpraxen wird seitens der Behörden nur empfohlen, Toiletten getrennt für Klienten und Personal vorzuhalten. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.