Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbilder

Ausbilderinnen und Ausbilder tragen eine besondere Verantwortung, denn sie begleiten ihre "Schüler" ein gutes Stück ihres Weges und prägen ihre Kursteilnehmer durch die Art Wissen und Erfahrungen zu vermitteln.

Um die Qualität der Ausbildungen und somit der Arbeit von Heilerinnen und Heilern zu sichern und zu erhöhen, hat der DGH eine neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung erarbeitet, die seit dem 1.1. 2009 gültig ist.

 

Grundlagenseminare für AusbilderInnen - Termine 2011:

Für die Ausbilder wird ein Grundlagenseminar angeboten, welches die geforderten Inhalte der ab 2009 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermittelt und AusbilderInnen somit in die Lage versetzen soll, diese Inhalte in ihre Ausbildungen zu integrieren.

Termine werden angeboten jeweils am Freitag vor den Gesamtvorstandssitzungen

  • 25. November 2011

Die AusbilderInnen und Mitgliedsverbände werden schriftlich über die neue Prüfungsordnung informiert und erhalten ein Exemplar des Kompendiums.

Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbilder/-in ist die Anerkennung als Heiler/-in. Dies wird gelegentlich von Antragstellern übersehen.

Antragsformulare für potentielle AusbilderInnen finden Sie unter "Download".

Postanschrift für die Antragstellung

Qualifikation / Anerkennung Ausbilder

Gudrun Struwe


Mittelstr. 182
53424 Remagen

02642-7406
Sprechstunde für DGH-Mitglieder
Mittwochs von 17.00 - 20.00 Uhr
www.sbg-ev.de
powermail icon Email senden

Dachverband Geistiges Heilen e.V.

Prüfungsordnung für die Anerkennung von Ausbildern und Ausbilderinnen nach Richtlinien des DGH e.V.


Präambel

Es werden ausschließlich natürliche Personen als Ausbilder/in anerkannt. Die Anerkennung wird ausschließlich durch den DGH e.V. ausgesprochen. Mitgliedsverbände legen verbindlich, mit schriftlicher Mitteilung an den DGH e.V. fest, wer in ihrem Verein als Ausbilder/in autorisiert ist.


§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung

  1. Der Prüfling muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochene Vollmitgliedschaft im DGH e.V. als Einzelmitglied, davon mindestens ein Jahr als anerkannte/r Heiler/in, nachweisen.

  2. Der Prüfling muss ein Ausbilder-Seminar absolvieren, sowie die Prüfung i.S.v. § 2 erfolgreich bestehen. Weiterhin muss er sich einem Vorstellungs- und Prüfungsgespräch unterziehen.

  3. Weiterhin muss der Prüfling

a) geeignete Räumlichkeiten bereitstellen,
b) Ausbildungsmaterial inkl. DGH-Kompendium für jeden Teilnehmer zur Verfügung stellen, in dem die notwendigen Kenntnisse nachgelesen werden können (die Ausgestaltung der Handbücher und die Einzelheiten sind den Ausbildern bzw. den Mitgliedsverbänden selbst überlassen).
c) seine Schüler während der gesamten Ausbildung entsprechend betreuen,
d) für Ausbildungsteilnehmer während weiterer 12 Monate in angemessener Weise Ansprechpartner für Fragen sein. In angemessener Weise bedeutet, dass der Ausbilder zu üblichen Geschäftszeiten für Fragen ehemaliger Ausbildungsteilnehmer zur Verfügung zu stehen hat, die sich aus den vermittelten Ausbildungsinhalten ergeben.
e) zum Abschluss der Ausbildung eine Prüfung abhalten, die den Richtlinien des DGH e.V. entspricht.

(4) Eine durch den anerkannten Ausbilder angebotene Ausbildung muss Kenntnisse und Erfahrungen mindestens in folgenden Bereichen vermitteln:

  • Vermittlung des im DGH-Kompendium festgelegten Basiswissens, einschließlich Rechtslage,

  • DGH-Verhaltenskodex,

  • Definition „geistiges Heilen“

  • Berufsbeschreibung „Heiler“,

  • Definitionen und Klärung von Grundbegriffen,

  • Umgang mit Hilfesuchenden,

  • Grundlagen der Praxisführung,

  • Persönlichkeitsentwicklung des Heilers


  1. Der Persönlichkeitsentwicklung der Ausbildungsteilnehmer als potentielle künftige Heiler ist besondere Bedeutung beizumessen. Entsprechende Hinweise, Anleitungen usw. müssen sich in den Ausbildungsunterlagen wiederspiegeln.




§ 2 Inhalt und Durchführung der Prüfung

  1. Die schriftliche Prüfung beinhaltet die Prüfung für die Anerkennung als Heiler und ausbilderspezifische Fragen. Das Prüfungsgespräch soll eventuell offene Fragen und die persönliche Eignung als Ausbilder/in klären.

  2. Die Anerkennung kann auch bei bestandener schriftlicher Prüfung nach dem Vorstellungs- und Prüfungsgespräch verweigert werden

  3. Nach Eingang des Antrags setzt der Leiter der Abteilung „Anerkennung und Qualifikation/Ausbilder“ einen Termin zum persönlichen Prüfungsgespräch bei einem von ihm benannten Gremium an. Üblicherweise findet dieses Gespräch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Ausbilder-Seminar statt. Bei Bedarf kann ein separates Prüfungsgespräch stattfinden.

  4. Das Grundlagenseminar für Ausbilder wird zu festgelegten Terminen vom DGH e.V. angeboten. Die Seminar- und Prüfungsgebühren sind in der Lizenzgebühr enthalten.


§ 3 Prüfungsgebühr

  1. Die Prüfungsgebühr beträgt 75,00 € je Prüfling und Prüfung und verbleibt als Aufwandsentschädigung beim Ausbilder, der die Prüfung abnimmt. Die separate Ausweisung dieser Kosten ist dem Ausbilder/Mitgliedsverein überlassen, wird jedoch empfohlen.

  2. Die Prüfungsgebühr nach Abs. 1, die Schutzgebühr i.H.v. 5,00 € für das DGH-Kompendium, sowie eventuelle zeitliche Mehraufwendungen für die Vermittlung des im DGH-Kompendium festgelegten Basiswissens, sind in die Ausbildungsgebühren einzukalkulieren.

§ 4 Lizenzgebühr

Die Anerkennung von Ausbildungen ist gem. § 7 auf drei Jahre begrenzt. Die Lizenzgebühr für diesen Zeitraum beträgt 250,00 € und wird auf das Konto Qualifikation des DGH e.V. überwiesen. Nach Ablauf der drei Jahre muss die Anerkennung erneut beantragt werden und der Betrag ist erneut zu entrichten.


§ 5 Antragsunterlagen

Der Prüfling hat für die Beantragung der Anerkennung neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular über die DGH-Abteilung Qualifikation und Anerkennung folgende Unterlagen einzureichen:


• Vita / Werdegang mit Lichtbild,
• Beschreibung der Arbeits- und Heilweise,
• einwandfreies, aktuelles polizeiliches Führungszeugnis im Original,
• eine Kopie der Anerkennungsurkunde i.S.v. § 1 Abs. 1, 2. Halbsatz,
• Nachweis Seminare / Fortbildungen,
• Dokumentation der angebotenen Ausbildung,
• ein Exemplar Teilnehmerunterlagen zum Verbleib beim DGH e.V. (in elektronischer Form möglich),
• Nachweis eines Ausbilder-Lehrgangs, der die Inhalte des „Kompendiums-Basiswissen“ vermittelt mit Prüfungsnachweis.

§ 6 Antragsverfahren

  1. Nach Abschluss von Ausbildungen und bestandenen Prüfungen bei durch den DGH anerkannten Ausbildern sammeln diese die Antragsunterlagen ihrer Kursteilnehmer und reichen diese gesammelt bei der DGH-Abteilung „Qualifikation-Anerkennung“ ein.

  2. Ausbilder sprechen mit dem Einreichen der Unterlagen eine Empfehlung für die Anerkennung als Heiler durch den DGH aus und bürgen mit ihrer Unterschrift für die Vollständigkeit der Unterlagen, inklusive der mindestens einjährigen Anwartschaftszeit.

  3. Ist ein Ausbilder der Meinung, eine Empfehlung für einen Absolventen nicht aussprechen zu können, informiert er diesen sowie die DGH-Abteilung hierüber und reicht die Antragsunterlagen entsprechend nicht ein.

  4. Ausbildungsteilnehmer, die am Ende einer Ausbildung nicht alle erforderlichen Nachweise erbringen, sowie jene Heiler / innen, die nicht an einer Ausbildung eines vom DGH e.V. anerkannten Ausbilders mit integriertem „Basiswissen“ teilgenommen haben, beantragen ihre „Anerkennung“ zu gegebener Zeit direkt bei der DGH-Abteilung „Anerkennung Heiler/innen“.

  5. Die Teilnahme an der Ausbildung sowie die nach den Richtlinien des DGH e.V. erfolgreich abgelegte Prüfung werden jedem Teilnehmer in einer Urkunde des Ausbilders bescheinigt. Für Ausbilder ist diese Gebühr in der Lizenzgebühr enthalten. Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, Ausbildungsdauer und Prüfungsdatum, Name und Anschrift des Ausbilders müssen aus dieser Bescheinigung eindeutig hervor gehen.

  6. Das Recht auf die Bezeichnung „Anerkannte/r Ausbilder/ in nach den Richtlinien des DGH e.V.“ erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft im DGH e.V.

  7. Die Anerkennung als Ausbilder berechtigt nicht zum Führen des Logos des DGH e.V. Dies ist dem DGH e.V. und seinen Vorstandsmitgliedern vorbehalten.



§ 7 Zeitliche Begrenzung

  1. Die Anerkennung als Ausbilder nach den Richtlinien des DGH e.V. ist zeitlich auf drei Jahre befristet. Die Anerkennung kann unter folgenden Voraussetzung verlängert werden:
    a) Innerhalb der dreijährigen Lizenzgültigkeit mindestens zweimalige Teilnahme an der vom DGH e.V. angebotenen Weiterbildung / Supervision. Eine dieser beiden Weiterbildungen kann die Teilnahme an einem DGH-Kongress mit Teilnahme an einem Ausbilder-Workshop sein.
    b) Beantragung der Verlängerung der Anerkennung mit vollständigen, aktualisierten Unterlagen entsprechend § 5, außer der Teilnahme am Ausbilder-Grundlagenseminar

  2. Weiterbildungsseminare / Supervision bzw. Ausbilder-Workshops, die für die Lizenzverlängerung von anerkannten Ausbildern notwendig sind, werden vom DGH e.V. angeboten und sind in der Lizenzgebühr enthalten.

  3. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Anerkennung als Ausbilder/in durch den DGH e.V. besteht nicht.

  4. Die Verlängerung der Anerkennung kann auch bei Vorliegen vollständiger Unterlagen verweigert werden.

  5. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den DGH-Verhaltenskodex, die DGH-Satzung, die Prüfungsordnung oder andere Richtlinien des DGH e.V. haben die Verweigerung der Lizenzverlängerung zur Folge.

§ 8 Aberkennung der Anerkennung
Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den DGH-Verhaltenskodex, die DGH-Satzung, die Prüfungsordnung oder andere Richtlinien des DGH e.V. können die Aberkennung der Anerkennung zur Folge haben. Anteilige Lizenzgebühren werden in einem solchem Falle nicht erstattet. Wird die Beantragung der Lizenzverlängerung versäumt, erlischt die Anerkennung als Ausbilder automatisch mit Ablauf der Dreijahresfrist.