Geistiges Heilen Bereich für Patienten Über den DGH e. V. Bereich für Mitglieder Kongress des DGH

Prüfungs- und Anerkennungsordnung, Leitlinien

-Stand 22. April 2023-

Prüfungs- und Anerkennungsordnung für die Anerkennung von Ausbildern / Ausbilderinnen nach den Richtlinien des DGH e.V.

A. Antrags- und Anerkennungsverfahren

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen für die Anerkennung

1. Der Prüfling muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochene Vollmitgliedschaft im DGH e.V. als Einzelmitglied, davon mindestens zwei Jahre als anerkannter Heiler* nachweisen.

2. Weiterhin muss der Prüfling

a) geeignete Räumlichkeiten bereitstellen.

b) Ausbildungsmaterial inkl. DGH-Kompendium für jeden Teilnehmer* zur Verfügung stellen, in dem die notwendigen Ausbildungsinhalte enthalten sind (die individuelle inhaltliche Ausgestaltung der Handbücher und die Einzelheiten sind den Ausbildern bzw. den Mitgliedsverbänden vorbehalten).

c) seine Ausbildungsteilnehmer während der gesamten Ausbildung entsprechend betreuen.

d) für Ausbildungsteilnehmer während weiterer zwölf Monate in angemessener Weise Ansprechpartner für Fragen sein. In angemessener Weise bedeutet, dass der Ausbilder* zu üblichen Geschäftszeiten für Fragen ehemaliger Ausbildungsteilnehmer zur Verfügung steht, die sich aus den vermittelten Ausbildungsinhalten ergeben.

3. Eine durch den anerkannten Ausbilder angebotene Ausbildung muss Kenntnisse und Erfahrungen mindestens in folgenden Bereichen vermitteln:

a) Vermittlung des im DGH-Kompendium festgelegten Basiswissens, einschließlich Rechtslage, DGH-Verhaltenskodex, insbesondere –

b) Definition „geistiges Heilen“

c) Berufsbeschreibung „Heiler“

d) Definitionen und Klärung von Grundbegriffen

e) Umgang mit Hilfesuchenden

f) Grundlagen der Praxisführung

g) Persönlichkeitsentwicklung des HeilersDie Ausbilder nehmen eine praktische, eine mündliche sowie für die Anerkennung als Heiler nach den Richtlinien des DGH, die schriftliche Prüfung mit den vom DGH definierten Prüfungsfragen zu Punkt 3 a-g am Ende der Ausbildung ab.

Die schriftliche Prüfung der Ausbildungsteilnehmer ist bestanden, wenn mindestens ¾ der gestellten Fragen richtig beantwortet werden. Eine nichtbestandene schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die schriftlichen Prüfungsfragen dürfen nicht offengelegt werden. Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks Einsichtnahme nicht an den Prüfling versandt.

5. Prüfungsbescheinigung
Die Ausbilder erstellen den Absolventen nach Abschluss der Ausbildung eine Prüfungsbescheinigung für die Beantragung der Anerkennung als Heiler* nach den Richtlinien des DGH e.V. aus, mit folgenden Angaben:
- die Bezeichnung „Prüfungsbescheinigung“
- den Personalien des Prüflings
- dem Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung
- das Datum des Bestehens der schriftlichen Prüfung
- das Datum des Abschlusses der Ausbildung
- der Unterschrift des Ausbilders.

6. Der Persönlichkeitsentwicklung des Prüflings als potenziell künftiger anerkannter Ausbilder ist besondere Bedeutung beizumessen. Entsprechende Hinweise, Anleitungen usw. müssen sich in den Ausbildungsunterlagen widerspiegeln.

§ 2 Durchführung Anerkennungsverfahren, Antragstellung

1. Zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens muss der Prüfling die gem. Abs. 2 erforderlichen Unterlagen bei dem Kommissionsleiter* Qualifikation / Anerkennung Ausbilder einreichen. Der Kommissionsleiter prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sind die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden, hat der Kommissionsleiter das Recht, den Antrag zurückzuweisen. Liegen sämtliche Unterlagen i.S.v. Abs. 2 vor, lädt der Kommissionsleiter den Prüfling zur Prüfung.

Mit der Antragsstellung wird eine Prüfungsgebühr i. H. v. 200,00 Euro je Prüfung und Prüfung fällig. Diese verbleibt beim DGH e.V. als Aufwandsentschädigung.

Bei Bestehen der Prüfung wird eine Lizenzgebühr i. H. v. 300,00 Euro fällig. Besteht der Prüfling die Prüfung nicht, werden die eingereichten Unterlagen zurückgesandt.

2. Der Prüfling hat für die Beantragung der Anerkennung neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular über den Kommissionsleiter Qualifikation / Anerkennung folgende Unterlagen, die maschinenschriftlich zu erstellen sind, einzureichen:

a) Vita/Werdegang mit Lichtbild

b) ausführliche Beschreibung der Arbeits- und Heilweise, der eigenen Ausbildung und der wichtigen eigenen Lehrer

c) einwandfreies, aktuelles polizeiliches Führungszeugnis nicht älter als drei Monate im Original

d) eine Kopie der Anerkennungsurkunde als Heiler

e) Nachweis von mindestens einem Seminar im Geistigen Heilen / Energieheilung

f) genaue Ausbildungsbeschreibung mit zusätzlicher Gliederung sowie Beschreibung der vermittelten Methoden, der Richtung, Länge der Ausbildung, Anzahl der Tage und Stunden pro Tag, Preis der Ausbildung

g) ein Exemplar Teilnehmerunterlagen zum Verbleib beim DGH e.V. (in elektronischer Form möglich, jedoch mindestens ein Exemplar in gedruckter Form)

h) Nachweis von Ausbildertätigkeit in der Erwachsenenbildung oder Erfahrungen als Seminarleiter*.


B. Prüfung

§ 3 Prüfungstermine

Es findet mindestens einmal im Jahr, bei Bedarf zweimal jährlich eine Prüfung statt. Der Kommissionsleiter Qualifikation / Anerkennung Ausbilder teilt den Prüflingen den Termin / die Termine schriftlich mit.

§ 4 Inhalt und Durchführung der Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Prüfungsgespräch.

2. Die schriftliche Prüfung beinhaltet die Prüfungsaufgaben für die Anerkennung als Ausbilder nach den Richtlinien des DGH e.V. Das Prüfungsgespräch soll eventuell offene Fragen und die persönliche Eignung als Ausbilder klären.

3. Die Anerkennung kann auch bei bestandener schriftlicher Prüfung nach dem Prüfungsgespräch verweigert werden.

§ 5 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 6 Leitung und Aufsicht

Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden* vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. Es können eine oder mehrere Aufsichtsführende, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören, bestimmt werden.

§ 7 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden* über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 8 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

1. Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, können von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

2. Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 9 Rücktritt, Nichtteilnahme

1. Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 10 Bewertung

1. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 2/3 der insgesamt erreichbaren Gesamtpunktzahl erreicht hat.

2. Die Bewertung des Prüfungsgesprächs erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Prüfungsausschusses.

§ 11 Prüfungsbescheinigung

1. Über die Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung.

2. Die Prüfungsbescheinigung enthält folgende Angaben:

  • die Bezeichnung „Prüfungsbescheinigung“
  • die Personalien des Prüflings
  • das Gesamtergebnis der Prüfung
  • das Datum des Bestehens der Prüfung
  • die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 12 Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid durch den Prüfungsausschuss. Sofern sich im Prüfungsausschuss nach erfolgtem Prüfungsgespräch gem. § 10 Abs. 2 nicht die erforderliche Mehrheit für oder gegen die Anerkennung des Prüflings bildet, so legt dieser den Vorgang unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vor. Diesem steht das abschließende Entscheidungsrecht zu. Findet sich auch innerhalb des geschäftsführenden Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit für oder auch gegen die Anerkennung des Prüflings, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13 Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Kommissionsleiter teilt dem Prüfling mit dem nach § 12 zu erteilenden Bescheid den nächstmöglichen Prüfungstermin mit. Die Prüfungsgebühr ist erneut zu entrichten.

§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks Einsichtnahme nicht an den Prüfling versandt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen nebst Anlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.


C. Prüfungsausschuss

§ 15 Errichtung und Zusammensetzung des Prüfungssauschusses

Für die Abnahme der Prüfung richtet der geschäftsführende Vorstand des DGH e.V. einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Personen. Der Vorsitzende des Prüfungssauschusses ist stets der jeweilige Kommissionsleiter der Kommission Qualifikation/Anerkennung Ausbilder. Ein weiteres Mitglied ist nach Möglichkeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, kann aber auch ein Mitglied des Gesamtvorstands sein. Ein drittes Mitglied ist ein nach den Richtlinien des DGH e.V. anerkannter Ausbilder.

§ 16 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

1. Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Ausbilder oder Angehöriger eines Prüflings ist. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

a) der Verlobte

b) der Ehegatte oder Lebensgefährte

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie

d) Geschwister

e) Kinder der Geschwister

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten

g) Geschwister der Eltern

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

2. Angehörige sind die im Absatz 1, Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

a) in den Fällen der Buchstaben b), c) und f) die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht

b) in den Fällen der Buchstaben c) bis g) die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist.

c) im Falle des Buchstaben h) die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

3. Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der geschäftsführende Vorstand, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

4. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der geschäftsführende Vorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss erforderlichenfalls übertragen.

§ 17 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.


D. Schluss- und Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 18 Zeitliche Begrenzung und Modalitäten/Bedingungen

1. Die Anerkennung als Ausbilder nach den Richtlinien des DGH e.V. ist zeitlich auf drei Jahre befristet und erlischt automatisch, wenn sie nicht unter folgenden Voraussetzungen vor Ablauf der Frist verlängert wird. Andernfalls wird ein Neuantrag mit Durchlaufen des gesamten Prüfungsverfahrens notwendig.

2. Innerhalb der dreijährigen Lizenzzeit muss mindestens 1 Supervision auf dem DGH-Kongress wahrgenommen werden.

3. Beantragung der Verlängerung der Anerkennung mit vollständigen, aktualisierten Unterlagen entsprechend § 2 Abs. 2.

a) ab dem ersten Verlängerungsantrag des Ausbilders, d.h. nach Ablauf von drei Jahren, braucht dieser die in § 2 Abs. 2 Buchstabe h) erwähnten Nachweise nicht zu erbringen.

b) ab dem zweiten Verlängerungsantrag, d.h. nach Ablauf von sechs Jahren, sind folgende Angaben bzw. Unterlagen erforderlich:
b.1) Angabe ob sich das Ausbildungskonzept seit der letzten Lizenzverlängerung verändert hat. Wenn ja, ist anzugeben was sich verändert hat.

b.2) Bei einer Änderung oder Erweiterung des Ausbildungskonzeptes ist ein Exemplar der aktualisierten Ausbildungsunterlagen für die Teilnehmer (Handout) zum Verbleib beim DGH e.V. einzureichen.

b.3) Angabe wie viele Ausbildungen in den letzten 3 Jahren gegeben wurden.

b.4) Kopie DGH-Mitgliedsausweis

b.5) Nachweis über 1 Supervision auf dem DGH-Kongress in den vergangenen drei Jahren.

4. Die Supervisionen, die für die Lizenzverlängerung von anerkannten Ausbildern notwendig sind, werden vom DGH e.V. angeboten und sind in der Lizenzgebühr enthalten.

5. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Ausbilder durch den DGH e.V. besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Bearbeitung eines Antrags oder einer Prüfung in einem bestimmten Zeitraum.

6. Das Recht auf die Bezeichnung „Anerkannte/r Ausbilder/ in nach den Richtlinien des DGH e.V.“ erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft im DGH e.V.

7. Die Anerkennung als Ausbilder berechtigt nicht zum Führen des Logos des DGH e.V.. Dies ist dem DGH e.V. und seinen Vorstandsmitgliedern vorbehalten.

8. Endet der Ausbilderstatus durch Austritt oder durch Nichtverlängerung der Lizenz, werden die für das Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zurückgesandt.

§ 19 Aberkennung der Anerkennung

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den DGH-Verhaltenskodex, die DGH-Satzung, die Prüfungsordnung oder andere Richtlinien des DGH e.V. können die Aberkennung der Anerkennung zur Folge haben. Anteilige Lizenzgebühren werden in einem solchem Falle nicht erstattet. Wird die Beantragung der Lizenzverlängerung versäumt, erlischt die Anerkennung als Ausbilder automatisch mit Ablauf der Dreijahresfrist.

§ 20 Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt am 01.04.2013 in Kraft, wurde am 14.03.2015, am 20.04.2018 am 10.10.2020, am 17.04.2021 und zuletzt am 22.04.2023 geändert.

* Die männliche Schreibweise dient der Einfachheit und betrifft alle Geschlechter.


Leitlinien für Ausbildungen zur Ergänzung der Prüfungsordnung für Ausbilder

I. Kriterien für Ausbildungen
zur Qualitätssicherung und Gleichbehandlung der AusbilderInnen

Für designierte Ausbilder und Interessenten an den Ausbildungen gleichermaßen

1. Anforderungen für Ausbilder sowohl für die Erstlizenz als auch für die Verlängerung

  • Einreichen einer ausführlichen  Beschreibung der Inhalte der Ausbildung,
  • Gliederung, zu welchem Zeitpunkt welche Themen unterrichtet werden und aus der auch hervorgeht, wo das Kompendiums-Basiswissen vermittelt wird,
  • Handout für Teilnehmer
    Es sollen Teilnehmerunterlagen zur Verfügung gestellt werden zum „in die Hand bekommen“. Eine Ausbildung ohne jegliche Unterlagen ist nicht zeitgemäß.
    Auch bei Reiki gehören Reiki-Skripte, Symbole, Mantren, Meditationen, Gebete usw. dazu.
    Das Handout ist nicht gleichzusetzen mit der Ausbildungsbeschreibung,
  • Beschreibung der vermittelten Heil-Methoden,
  • Wie wird der Unterricht gestaltet, welche didaktischen Mittel werden eingesetzt,
  • Darlegung ihrer eigenen Ausbildungen, Nennung von eigenen Lehrern,
  • Praxiserfahrung, in welchem Umfang behandeln sie monatlich und seit wann,
  • Ausbilderpersönlichkeit, Erfahrenheit, Integrität, Seriosität,
  • Erfahrung im Unterrichten,
  • Welche Kriterien der Persönlichkeitsentwicklung enthält die Ausbildung für die TeilnehmerInnen, welche „Wege zu sich selbst“?
    Wie wird in den Ausbildungen das Bewusstsein darauf gelenkt und mit welchen Methoden wird daraufhin gearbeitet?
  • Vermittlung des Inhalt des Kompendiums ersichtlich an mindestens 2 Tagen à 7 Stunden,
  • Eigene Persönlichkeitsentwicklung des Ausbilders,
  • Eigene spirituelle Sichtweise, in welcher Tradition stehen sie, ihr Gottesbegriff, Erfahrungen in Mediation, Kontemplation oder Ähnliches,
  • Wirtschaftliche Infos oder Literatur zur Steuer, Existenzgründungs-Infos, Hinweis auf IHK und Arge,
  • Literaturliste,
  • Einwandfreies Zitieren,
  • Bildquellen angeben,
  • Eine Anzahlung von maximal 50% der Ausbildungsgebühr ist statthaft. Der Schüler kann auf eigenen Wunsch 100% anzahlen.

Rechtliche Information: Achtung, es darf nicht mit spezifischen Methoden für spezifische Disharmonien geworben werden. Generell besteht ein Werbeverbot für Onkologie, Schwangerschaften, Schwangerschaftsabbrüche, Fruchtbarkeit oder Unfruchtbarkeit!

2.) Länge der Ausbildungen

Neu seit 01.01.2015:  Eine Ausbildung soll mindestens 190 Ausbildungs-Unterrichtsstunden à 45 Minuten in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr aufweisen.

Begründung: Der Persönlichkeitsentwicklung und spirituellen  Entwicklung der TeilnehmerInnen wurde in der bestehenden Prüfungsordnung  schon immer eine  besondere Bedeutung beigemessen. Dazu braucht es Zeit.

Erhalt einer Urkunde bei erfolgreicher Prüfung bzw. einer Teilnahmebescheinigung bei nicht bestandener Prüfung vom Ausbilder.

3.) Die Ausbildungen sollen unter einer einheitlichen Bezeichnung laufen

Obertitel „Ausbildung im  Geistigen oder Spirituellen - oder Energetischen Heilen“ und erst im Untertitel die speziellen Bezeichnungen.

4.)  Neue Bezeichnungen – Wildwuchs von Begriffen

Phantasiebegriffe und Begriffskreationen, die besonderen Eindruck schaffen sollen, um eine Ausbildung scheinbar aufzuwerten oder scheinbare Alleinstellungsmerkmale zu schaffen, sind „alter Wein in neuen Schläuchen“ und werden vom DGH nicht unterstützt.

5.) Urkunden, die AusbilderInnen ausstellen, sollen mindestens enthalten:

  • den Namen des Lizenzträgers, d.h. Name/n des Ausbilders, anerkannt nach den Richtlinien des  DGHs
  • Obertitel „Ausbildung im geistigen oder energetischen oder spirituellen Heilen“
  • Untertitel nach Ausbildermaßgabe
  • Name des Absolventen
  • Zeitraum der Ausbildung
  • Anzahl der Ausbildungsstunden à 45 Minuten

6.) Geistiges Heilen und andere Disziplinen wie HP, Cranio Sakral etc.

Die Inhalte sollten eindeutig sein und klar werblich getrennt werden, also keine Vermischung. Es muss deutlich erkennbar sein, ob es sich um Geistiges Heilen oder HP-Wissen, Psychotherapie oder Physiotherapie o.a. handelt.

Coaching oder Psychotherapie sind kein Geistiges Heilen!

Verschafft sich ein Geistiger Heiler beispielsweise für Behandlungsmethoden, die nicht zum Geistigen Heilen gehören, wie  Cranio Sakral oder Dorn Breuss mit einer Umbenennung eine scheinbare Ausübungs-Berechtigung, ist das keine Lösung. Der Verstoß gegen das Heilkundegesetzt, das Verschaffen von Wettbewerbsvorteilen auf diese Weise sind abmahnfähig.

Grundsätzlich darf nicht mit Behandlung speziellen Disharmonien geworben werden.

7.) Fern-Ausbildungen

werden nicht akzeptiert. Stattdessen ist ein Präsenz-Unterricht mit direktem Kontakt von Ausbildern und TeilnehmerInnen erforderlich. Ausgenommen hiervon ist die reine theoretische Wissensübermittlung, diese kann auch als Online-Unterricht stattfinden, in dem die TeilnehmerInnen auch Fragen stellen können (Videokonferenz).

8.) Definition Übungstage – Ausbildungstage

Übungstage sind Tage der der Wiederholung des vermittelten Wissens, wo nicht neuer Stoff gelehrt wird. Reine Ausbildungstage dagegen sind Tage, die der unmittelbaren Wissens- und Methodenvermittlung sowie deren Vertiefung dienen. 

9.) Kriterien speziell für Reiki

  • Reiki I - Abstand mindestens  6 Monate zu
  • Reiki II - Abstand mindestens 12 Monate zum Meistergrad
  • Reiki III - aber alle 3 Grade innerhalb von 2 Jahren problematisch - kann/sollte mindestens 3 Jahre bis 5 Jahre in Anspruch nehmen (Abstände nach PRO REIKI Verband)

Zitat Michel: „3 Reiki Kurse allein sind keine Ausbildung im Geistigen Heilen“

10.) Zwei Auflistungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

10.1) Was zählt zum Geistigen Heilen

  • Allergien löschen
    jedoch keinesfalls als Werbung für eindeutige Heilungsaussichten und bei keiner Nennung konkreter Krankheiten
  • Aura-Arbeit
     
  • Besprechen
     
  • Chakra-Arbeit
  • Calligaris-Technik
  • Christozentrisches Heilen
     
  • energetisches, spirituelles Heilen
     
  • Gebetsheilung
     
  • Handauflegen
  • Havans - Pujas
  • Heilen mit Mantras
  • Heilen mit Naturenergie
  • Huna
     
  • Japanisches Heilströmen
     
  • Krankensalbung
     
  • Matrix – Quantenheilung
  • Mediumistisches Heilen
  • Mentales Heilen
     
  • Prana-Healing
     
  • Reconnection
  • Reiki
  • Regressionstherapie  in Verbindung mit Auflösung
  • Reinkarnationstherapie in Verbindung mit Auflösung
  • Russische Heilmethoden
     
  • Sat Nam Rasayan
  • Schamanismus
     
  • Therapeutic Touch
     
  • Usui-System des Reiki
     
  • Heilmethoden, die nicht krankheitsspezifisch eingesetzt werden.
     

10.2) Was zählt nicht zum Geistigen Heilen bzw. was zählt nicht für sich genommen dazu

  • Jegliche körperinvasive Methoden
  • Diagnosestellung, auch nicht spiritueller Natur
  • Einsatz von Geräten, Apparaten, Apparaturen
     
  • Aromatherapie
  • Aura-Soma
  • Austesten
    - auch nicht vom Einsatz von Tees oder Nahrungsmittel-Verträglichkeit

     
  • Bachblüten
  • Baubiologie
     
  • Cranio Sakral
    da mechanische Einwirkungen auf den Körper, wenn auch noch so gering
  • Channeln
  • Chi-Gong
  • Coaching
  • Colourtuning
     
  • Dorn-Breuss
  • Drama-Theater-Therapie
     
  • EFT - Klopftechniken -
    auch nicht als Anleitung zum Selbstpraktizieren

     
  • Familienaufstellungen
  • Farbfolientherapie
  • Farbtherapie
  • Feng Shui
  • Fleurs de Bach
  • Fußreflexmassage
     
  • Geomantie
  • Geopathologie
  • Gesprächstherapie
     
  • Heilmassagen, medizinische Massagen
  • Hypnosetherapie
     
  • Kartenlegen
  • Klangschalentherapie ausschließlich
  • Kinesiologie
     
  • Lebensberatung ausschließlich
     
  • Maltherapie
  • Mediale Beratung
     
  • Organaufstellungen
  • Orgontherapie
     
  • Psychotherapie
     
  • Radionik
  • Radionisches Programmieren von Globuli
  • Rosalindeblüten
  • Runen
     
  • Sanjeevini
  • Schröpfen
  • Schwermetallausleitungen
  • Shiatsu
     
  • Tai-Chi
  • TCM
     
  • Vastu
     
  • Yoga