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Geschäfts- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung

Stand: 12. Oktober 2018

§ 1 Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Des Weiteren ist eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn es eine Minderheit der Mitglieder nach § 37 Abs. 1 BGB verlangt oder der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst.

Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen, in der sämtliche Beschlussgegenstände bezeichnet werden.

Die Einberufung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt in der verbandsinternen Mitgliederzeitschrift. Die Einberufung hat im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform zu erfolgen an die letzte Adresse, Telefaxnummer oder Emailadresse, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt hat, soweit das Mitglied der Zusendung per Email nicht schriftlich widersprochen hat.

§ 2 Sitzungsleitung

Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende* oder bei Verhinderung der 2. Vorsitzende*, ansonsten ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied der Mitgliederversammlung.

§ 3 Beschlussfassung

Beschlüsse sollen möglichst einvernehmlich gefasst werden. Ansonsten werden sie grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn die Satzung keine abweichende Regelung trifft oder das Gesetz eine zwingend andere Mehrheit zur Beschlussfassung vorschreibt.

Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme.

Abstimmungen haben grundsätzlich offen zu erfolgen, es sei denn, ein Teilnehmer beantragt eine geheime Abstimmung.

§ 4 Wahlen

Wahlen haben grundsätzlich offen zu erfolgen, es sei denn, ein Teilnehmer beantragt eine geheime Abstimmung.

Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung zur Wahl vor deren Durchführung vorliegt.

Vor einer Wahl bestimmt der Sitzungsleiter* einen Wahlleiter*, soweit es um die Wahl bezüglich der Ämter des geschäftsführenden Vorstands geht. Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen nach Funktionen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat keiner der Bewerber diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.

Die Abstimmung bei der Wahl bezüglich der vakanten Ämter des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in der Reihenfolge 1. Vorsitzende*, 2. Vorsitzende*, Schatzmeister*, Schriftführer*.

§ 5 Ausschreibung vakanter Positionen

Jedes wieder oder neu zu besetzende Vorstandsamt durch die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate vor der Wahl deutlich sichtbar in der Heiler-Info mit genauer Beschreibung der Aufgaben auszuschreiben.

§ 6 Wahl der Vertreter der Einzelmitglieder*

Die natürlichen Einzelmitglieder des Vereins wählen satzungsgemäß die Vertreter für den Gesamtvorstand, die die Interessen der Einzelmitglieder in diesem Gremium vertreten sollen. Die Wahl findet im Rahmen der Mitgliederversammlung statt, wobei nur die Mitglieder, die natürliche Personen sind, die Stimmberechtigung besitzen.

Gewählt sind die Vertreter, welche die meisten Stimmen erhalten (relative Mehrheit). Die Anzahl der zu wählenden Vertreter ergibt sich aus § 13 Absatz 2 der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Stichwahl durchzuführen.
Stimmrechtsvollmachten sind nicht zulässig.

Die Amtszeit endet durch Amtsniederlegung oder die gültige Wahl eines Nachfolgers.

Die weiteren Regelungen zur Wahl ergeben sich aus der Satzung und den anderen Vorschriften dieser Ordnung, insbesondere aus § 4 dieser Ordnung.

§ 7 Protokoll

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Sitzungsleiter* bestimmt einen Protokollführer*, in der Regel den Schriftführer*. Sitzungsleiter und Protokollführer haben das Protokoll zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung zu genehmigen oder zu berichtigen. Über Berichtigungsanträge ist ein Beschluss zu fassen. Wird kein konkreter Widerspruch gegen den Inhalt erhoben oder ein Berichtigungsantrag nicht gefasst, gilt das Protokoll als genehmigt.

Vermerk:
* Die männliche Schreibweise dient der Einfachheit und betrifft alle Geschlechter.