Alphabetisches Glossar
von RA Dr. Anette Oberhauser
Ein Heiler darf zwar werben, unterliegt aber dem Heilmittelwerberecht. In dem gleichen Umfang, wie es für Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten gilt (und eine Vielzahl anderer Gesundheitsberufe). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten zweiten Geistheilerbeschluss festgestellt. Die Liberalisierung, dass man ohne Heilpraktikererlaubnis geistige Heilweisen anbieten darf, hatte nämlich den Preis, dass ein Minimum an Verbraucherschutz und staatlicher Kontrolle verlangt wird. Dies gilt ganz besonders für die Werbeverbote im Heilmittelwerbegesetz.
Ob die Werbung diesen Vorgaben entspricht, prüft der Staat nicht selbst, sondern überlässt es Berufskollegen, sich als Konkurrenten gegenseitig abzumahnen, oder den sogenannten Abmahnvereinen, rechtlich falsche Werbung zu recherchieren und denjenigen, der die Werbung verwendet, förmlich anzuschreiben. Ein solches Anschreiben, in dem erklärt wird, warum die Werbung falsch ist und welche Formulierungen in Zukunft unterlassen werden sollen, nennt man Abmahnung oder Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies ist für den Abgemahnten mit einigen Risiken verbunden. Unter anderem werden für die Abmahnung Gebühren gefordert und später für den Fall des nochmals mit gleicher oder ähnlicher Werbung Erwischtwerdens, hohe zusätzliche Vertragsstrafen von mindestens 5000 Euro. Da dies ein Heiler kaum stemmen kann, beziehungsweise Geld in sinnvolle Projekte stecken möchte, empfiehlt es sich, sein Werbematerial präventiv gründlich überprüfen zu lassen.
Ist eine Abmahnung schon passiert, sollte man nicht einfach um des lieben Friedens willen unterschreiben, sondern prüfen lassen, ob sie berechtigt war. Die dahinterstehende Regelungsmaterie des Wettbewerbsrechts ist an dieser Stelle komplex, sodass man professionelle Hilfe durch einen Anwalt nicht scheuen sollte.
(Heiler-Info 3/2018)
Die Berufsfreiheit ist geregelt in Art. 12 Abs. 1 GG. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Recht, einen Beruf zu wählen, und dem Recht, einen Beruf auszuüben. Man ist frei darin, den Beruf anhand selbst bestimmter Kriterien auszusuchen. Derjenige, der seinem Seelenweg und seiner Berufung folgt, ist gleich gut von den Grundrechten geschützt, wie jemand, der einfach nur Geld verdienen will.
Trotzdem mischt der Gesetzgeber sich auch bei den Berufen immer wieder ein, darf dabei allerdings auch nicht alles.
Regelungen, die die Berufsausübungsfreiheit betreffen, sind angemessen, wenn sie vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls entsprechen und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind. Solange die Regelung in diesem Bereich verhältnismäßig ist, ist sie auch grundrechtlich nicht zu beanstanden. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber sich mit Regelungen für Berufe zurückhalten muss und nur dann welche schaffen darf, wenn er sie gut erklären kann und vor allem darlegen kann, warum gesetzliche Vorschriften für einen Beruf Vorteile bringen. Beispielsweise die Berufsausübung sicherer machen oder sicherstellen, dass nur qualifizierte Personen eine bestimmte Leistung anbieten dürfen. Manchmal tut der Gesetzgeber dann des Guten zu viel, indem er Berufen Kenntnisse abverlangt, die gar nicht zum Berufsalltag passen. Dies nennt man dann Grundrechtseingriff. Viele Jahre mussten Heiler daher sich der Überprüfung für eine Heilpraktikererlaubnis unterziehen und büffelten Anatomie, ohne sie wirklich zu brauchen. Dies fand ein Heiler so unzumutbar, dass er den langen Weg auf sich nahm und bis zum Bundesverfassungsgericht ging. Dieses entschied dann im Jahre 2004.
Die Gesundheitsämter als Gegenpartei rechtfertigten sich unter Verweis auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Dies wurde damit begründet, dass auch Verrichtungen (hier: Handauflegen), die für sich gesehen keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzten, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht fielen, wenn sie mittelbare Gesundheitsgefährdungen zur Folge hätten. Die mittelbare Gefahr wurde darin gesehen, dass frühzeitiges Erkennen ernsthafter Leiden verzögert werden könnte.
Der Geistheiler seinerseits legte dar, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um Ausübung der Heilkunde handle, da er nur durch Auflegen der Hände die Selbstheilungskräfte der Patienten aktiviere. Für einen Eingriff in seine allgemeine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die Ablegung einer Prüfung auf medizinischem Gebiet sei unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung. Seine Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken.
Das Bundesverfassungsgericht sah dies genauso und ging davon aus, dass jeder Kunde eines Heilers schon mit einer völlig neuen Erwartungshaltung an den Heiler herantrete, vor allem aber gerade nicht Schulmedizin oder Naturheilkunde erwarte. Jeder Kunde eines Heilers wisse genau, dass er sich nun von der Schulmedizin entfernt habe. Auch sah das Bundesverfassungsgericht, dass Handauflegen an sich nichts Schädliches sein könne.
Im Bezug auf das Aktivieren der Selbstheilungskräfte mit einem entsprechenden Hinweis, dass diese Tätigkeit nicht den Besuch beim Arzt ersetzen kann, hielt das Bundesverfassungsgericht den Eingriff in die Berufsfreiheit für nicht rechtmäßig. Der Gefahr der Therapieverschleppung könne man in ausreichendem Maß dadurch begegnen, dass der Heiler den Kunden deutlich belehrt und sich einem Minimum an staatlicher Kontrolle unterwirft (durch Gewerbeschein).
Seither ist die Erlaubnisfreiheit dem Berufsstand der Heiler stark zu Gute gekommen, er hat sich als eigener Berufszweig professionalisiert und etabliert. Er kann offen auftreten, ohne sich unter dem Deckmantel der Heilpraktikererlaubnis verstecken zu müssen.
Von dem zeitaufwändigen und auch mutigen Schritt des Heilers können nun alle, die diesen Beruf ausüben, profitieren.
(Heiler-Info 4/2018)
Mit Urteil vom 19.06.2018 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Geistheiler zum Gesundheitswesen gehören und damit auch Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlen müssen.
Die Klägerin betreibt eine Praxis für "energetische Körperarbeit“ und argumentierte, dass ihre Methoden wissenschaftlich nicht belegt seien, weswegen sie keine Heilpraktikererlaubnis brauche. Daraus zog sie den Schluss, dass sie keinen Heilberuf im Gesundheitssystem ausübe und deswegen auch nicht in die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege einzahlen müsse.
Die Geistheilerin behandle ihre Klienten unter anderem mit der „Reconnective Therapy“, in der eine Rückverbindung mit dem Energiekörper hergestellt und dadurch Traumata aufgelöst werden sollen, und mit dem „Total Touch Pulsing“, bei dem sie 80 Griffe und Positionen der Hände anwendet. Durch wiegen und schaukeln versetzte sie den Körper der Klienten in den Embryonalzustand, wodurch die Selbstheilungskräfte aktiviert werden sollen.
Das BSG entschied entgegnen der Argumentation der Klägerin, dass es nicht drauf ankomme, ob die Methode anerkannt ist. Ausschlaggebend für die Beitragspflicht in der Gesundheits- und Berufsgenossenschaft sei ausschließlich das Ziel der Tätigkeit. Das Ziel der von der Klägerin angewendeten alternativen Behandlungsmethoden sei die Heilung und Besserung von Krankheiten, weswegen die Praxis der Klägerin dem Gesundheitswesen zuzuordnen ist.
Auch nach eigenen Angaben der Klägerin sei es ihr Ziel, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Dies sei, nach Auffassung der Bundessozialrichter, das entscheidende Kriterium für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum Gesundheitswesen, auf eine inhaltliche Beurteilung der Behandlungsmethoden komme es hingegen nicht an. Einer inhaltlichen Bewertung der Behandlungsmethoden bedürfe es nicht. Es komme nicht darauf an, ob die Behandlungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten ausreichend und zweckmäßig seien. Beschränkung gelte nur für die gesetzliche Krankenversicherung, nicht für die gesetzliche Unfallversicherung.
(Heiler-Info 1/2019)
Beim Heilen handelt es sich um eine Dienstleistung. Der Vertrag, der dabei zwischen dem Heiler und seinem Klienten zustande kommt, ist der sogenannte Dienstvertrag.
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§611 BGB). Diese gesetzlichen Pflichten sind die Hauptpflichten des Vertrags und werden auch als vertragstypische Pflichten des Dienstvertrags bezeichnet.
Der Heiler verpflichtet sich also „nur“, eine bestimmte Leistung (also Handlung wie zum Beispiel Gespräch oder Handauflegen) vorzunehmen, ein konkretes Ergebnis (Gesundwerden) schuldet er hingegen in Abgrenzung zu anderen Vertragstypen (Werkvertrag) nicht.
Der Dienstverpflichtete schuldet lediglich den Arbeitseinsatz (Leistungshandlung, Tätigkeit), mit dem Ziel/der Absicht des `gewünschten´ Erfolgs. Alleine der Arbeitseinsatz, die Leistungshandlung führt dazu, dass ein vereinbartes Honorar bezahlt werden muss.
Genauer gesagt wird beispielsweise das Handauflegen geschuldet. Dabei wird dann nicht nur die Tätigkeit an sich, also das Sichtbare, sondern auch das Spirituelle (Energieübertragung, Informationen zur angewendeten Tradition oder Methode) geschuldet, da genau dies die gewünschte Leistung ist, für die dann gezahlt wird.
Da nahezu jede Tätigkeit zum Gegenstand eines Dienstvertrages gemacht werden kann, kann beispielsweise auch das Sprechen eines Gebetes mit einer bestimmten Zielrichtung, die der Klient vorgibt, ein Vertragsinhalt sein.
(Heiler-Info 2/2019)
Eine Ernährungsberatung durch den Geistheiler ist häufig ein wirksamer Schritt, um Körper und Seele ganzheitlich in Einklang zu bringen. Jedoch gibt es einige rechtliche Einschränkungen bei Anwendung und Angebot.
Generell ist es so, dass die Begriffe der „Ernährungsberatung“, der „Ernährungsberaterin“, der „Ernährungstherapeutin“ oder ähnliche keinen gesetzlichen Schutz genießen und damit allgemeingebräuchlich von jeder Person verwendet werden können. Allerdings darf ein Geistheiler ohne staatlich anerkannte Ausbildung zum Ernährungsberater keine Diagnosen stellen, die ja eben als Grundlage zur richtigen Ernährungsweise dient. Auch darf ein Heiler ohne Heilpraktiker-Erlaubnis durch die Ernährungsberatung nichts behandeln, das einen Krankheitswert besitzt, z. B. Essstörungen oder Diabetes.
Wie Sie sehen, werden der Ernährungsberatung also doch einige Steine in den Weg gelegt. Wie kann nun also eine Ernährungsberatung bei einem Heiler aussehen?
Hier bietet es sich an, Nahrungsmittel zu empfehlen, die auf die spirituelle Ebene Einfluss nehmen. Neben den allgemeinen Grundlagen zu einer gesunden Lebensführung, wie einer ausgewogenen Kost mit möglichst viel Obst und Gemüse, kann hier auf Nahrungsmittel zurückgegriffen werden, die frei von Tierleiden sind und folglich das Karma positiv beeinflussen. Auch kann hier zu Lebensmitteln geraten werden, die eine besonders günstige Frequenz besitzen und somit die Schwingungen und Ausstrahlung des Klienten unterstützen. Es kann eine Ernährung empfohlen werden, die als eine Art `Soulfood´ dient und damit der Seele schmeichelt und vor Energievampiren schützt. Der Hinweis, möglichst nur natürliche Inhaltsstoffe und unverarbeitete Lebensmittel zu konsumieren, bietet sich an um wieder einen Bezug zur Natur zu finden und in den Einklang mit unserem Planeten Erde zukommen.
Was die Behandlung von möglichen Symptomen betrifft, sollte hier besondere Vorsicht gelten. Diese dürfen dann nur rein geistig oder energetisch betrachtet werden. Vorteilhaft ist es hier, auf die Aktivierung der Selbstregulationskräfte durch ein Bewusstsein für gesunde Lebensführung abzustellen.
Bitte beachten Sie, dass auch bei der Ernährungsberatung in Bezug auf eine Krebserkrankung ein absolutes Werbeverbot besteht und dies keinerlei Bezug in Ihrer Werbung enthalten darf.
Als Faustregel lässt sich also festhalten, je `nebulöser´ Sie Ihre Ernährungsberatung beschreiben, desto geschützter sind Sie vor Abmahnungen oder strafrechtlicher Verfolgung.
Im Sonderfall der so genannten `Lichtnahrung´ dürfen die geistigen/asketischen Übungen gelehrt werden. Ein Disclaimer, dass hierdurch keinesfalls dauerhaft von Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme abgeraten wird, ist allerdings dringend nahezulegen.
(Heiler-Info 3/2019)
Bei den Geistigen Heilweisen gibt es viele Spielarten und Methoden, für die Raum und Zeit gleichsam ohne Bedeutung sind, insbesondere dann, wenn diese Methoden auf neuere Erkenntnisse der Quantenphysik zurückgreifen und aus diesen ein schlüssiges „therapeutisches“ Konzept entwickeln.
Dennoch befindet sich diese Vorgehensweise nicht in einem rechtsfreien Raum. Man muss hier unterscheiden:
a) Darf man die Fernheilung anwenden?
b) Darf man für die Fernheilung werben?
Die Fernheilung anzuwenden ist durchaus erlaubt, wenn man einiges beachtet:
- Zum einen, dass stets und noch deutlicher als sonst betont wird, dass es sich hier um eine Anwendung Geistiger Heilweisen handelt und dass dies keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstellt. Im Unternehmensalltag des Heilers bedeutet dies, dass er auch seinen „Fernklienten“ die Klientenbelehrung, in der sinngemäß verfasst ist, dass er keine Heilkunde ausübt und den Arzt und Heilpraktiker nicht ersetzt, unbedingt, gegebenenfalls auch per E-Mail, zur Kenntnis bringt.
- Weiterhin bedeutet dies, dass Fernheilungen dann möglich sind, wenn man diese mit einem Coaching- und Lebensberatungsangebot verknüpft. Diese Gespräche, gegebenenfalls per Telefon oder Skype, sind keine Ausübung der Heilkunde und können am Telefon ausgeführt werden. Hier sind Gespräche, Beratungshilfen, geführte Meditationen, Channellings, Kommunikationen mit der Geistigen Welt und vieles andere möglich.
Zu beachten ist dennoch auch die haftungsrechtliche Ebene, da man ja eine Besonderheit des Energiesystems, beispielsweise Verwerfungen in der Aura, übersehen könnte, wenn der Klient nicht vor einem steht, da dies das feinstoffliche und auch irdische Wahrnehmungsvermögen begrenzen könnte. Besser ist es deshalb, man beginnt erst mit den Fernheilungen, wenn der Klient mindestens einmal eine Präsenzsitzung hatte. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist dies sicherer, will man nicht gegebenenfalls auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.
Etwas anderes ist hier die Werbung. Für Fernbehandlungen darf gemäß § 9 HWG nicht geworben werden. Hierin handelt es sich um ein absolutes Werbeverbot, das nicht mit geeigneten Umformulierungen umgangen werden kann. Allenfalls ist es hier möglich, darauf zu verweisen, dass es ein telefonisches Beratungsangebot gibt oder aber, dass man zu Ausbildungszwecken Einweihungen durchführt, die die Fähigkeit zur Fernbehandlung dann ermöglichen würden. Hier wirbt man dann für Seminare, nicht aber für Fernbehandlungen durch Einzelsitzung. Dies dürfte keinen Verstoß gegen § 9 HWG darstellen.
(Heiler-Info 4/2019)
In diesem Glossar wurden schon ausführliche Darlegungen zum berühmten Geistheilerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts mitgeteilt.
Geistige Heilweisen sind darüber hinaus auch ansonsten rechtlich komplex. Zwar benötigt man keinen Heilpraktikerschein, was angesichts der methodischen Vielfalt allerdings kein Freibrief ist. Trotz des Geistheilerbeschlusses muss jeder Heiler für seine Methoden einzeln überlegen, ob er sich nicht wie ein Heilkundiger präsentiert oder trotzdem einen Heilpraktikerschein braucht.
Gerade dann, wenn Geräte eingesetzt werden, die eine medizinische Anmutung haben, muss man umso konsequenter überlegen, wie das mit diesen Geräten zu vertreten ist. Die Dienstleistung muss dann gegenüber dem Kunden besonders deutlich als energetisch beschrieben werden, da der Geräteeinsatz nicht als medizinische Anwendung missverstanden werden soll.
Deutlich leichter haben es hier Heiler, die bei der Anwendung ohne Gerätschaften auskommen oder für den Kunden erkennbar Ritualgegenstände verwenden.
Diese im Einzelfall schwierige Abgrenzung ist dadurch entstanden, dass vor dem Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführer ein Heiler in christlicher Tradition war, der nur das Händeauflegen vor dem Bundesverfassungsgericht präsentierte. Folglich baute das Bundesverfassungsgericht seine Argumentation auf der Basis des Händeauflegens auf.
(Heiler-Info 1/2020)
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Gefahren. Durch die strengen Vorgaben des HWG soll insbesondere sichergestellt werden, dass medizinische Laien nicht falsch informiert, irregeführt werden und hierdurch einen gesundheitlichen Schaden erleiden. Die Vorgaben des HWG gelten nur, soweit der sachliche Anwendungsbereich des HWG erfüllt ist.
Zwar keine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für Geistiges Heilen ...
Das BVerfassungsgericht hat im Beschluss vom 02.03.2004 (Az. 1 BvR 784/03) festgestellt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt ist, wenn zur Ausübung des Geistigen Heilens (Handauflegen) eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz mit einer Überprüfung der medizinischen Kenntnisse des Antragstellers in den Bereichen der Anatomie, der Physiologie und der Pathologie verlangt wird. Die genannte Tätigkeit stellt vielmehr keine Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz dar.
... Beschränkungen des HWG gelten dennoch für Geistheiler
Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit 20. 3. 2007 (Az. 1 BvR 1226/06) klargestellt, dass die Beschränkung der Werbemöglichkeiten eines "Geisterheilers" durch das Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich zulässig ist und den Geistheiler nicht in seinen verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt.
Weiter sachlicher Anwendungsbereich des HWG
Das HWG hat einen weiten Anwendungsbereich. So stellt der § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG klar, dass das HWG Anwendung findet auf die Werbung für
- andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
Der Werbungsbegriff ist grundsätzlich weit zu verstehen. Unter Werbung sind insbesondere alle der Förderung des Absatzes dienlichen Anpreisungen und Angaben zu verstehen, die auf eine Ware aufmerksam machen, den Bedarf wecken und zum Kauf anregen. Das setzt zunächst voraus, dass die Aussagen geeignet sind, den Absatz zu fördern. Nach überwiegender Ansicht verlangt Werbung außerdem in subjektiver Hinsicht die Absicht der Absatzförderung.
Die Werbung für diese Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände erfasst das Gesetz nur insoweit, als sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht. Nicht erforderlich ist, dass die „Mittel“ etc. eine gesundheitliche Zweckbestimmung haben. Es genügt jeder gesundheitliche Bezug, der schon gegeben sein kann, wenn die werbende Aussage einen Nebenzweck des Mittels betrifft.
Der Begriff der Krankheit ist weit auszulegen. Darunter ist jede auch nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers oder der seelischen Befindlichkeit jenseits einer natürlichen Schwankungsbreite anzusehen. Auch psychische Krankheiten ohne organischen Befund werden vom Krankheitsbegriff erfasst.
Es genügt vor allem, wenn aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Klienten der Eindruck entsteht, dass der Geistheiler eine Krankheit oder ein Beschwerden heilt bzw. mildert.
Verbot der irreführenden Werbung
Wichtig ist in der Praxis vor allem der § 3 HWG, der eine irreführende Werbung verbietet.
Das Amtsgericht Meldorf hat im Urteil vom 18.05.2010 (Az. 29 Ds 315 Js 27580/09 (17/10)) festgestellt, dass eine Bestrafung eines Geist-/Wunderheilers aus § 14 HWG wegen verbotener irreführender Werbung i.S.v. § 3 HWG grundsätzlich in Betracht kommt.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird.
Die Verwaltung und die Rechtsprechung ist im Hinblick auf die irreführende Werbung in jüngster Zeit immer strenger geworden. Nach dem sog. Strengeprinzip ist deshalb stets zu prüfen, ob aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Patienten bzw. Verbrauchers irreführende Aussagen gemacht werden.
Eine Irreführung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Geistheiler verspricht, dass er allein durch das Handauflegen Rückenschmerzen oder chronische Erkrankungen heilen kann.
(Heiler-Info 2/2020)
Impfpflicht (Covid-19) auch für Geistheiler?
Ab dem 15.03.2022 ist nach dem § 20a IfSG (Infektionsschutzgesetz) eine COVID-19-Impffpflicht für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Der § 20a Abs. 1 IfsG lautet :
Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein: (Hervorhebung durch die Verfasserin)
1. 1.Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
Fraglich ist insoweit, ob auch Geistheiler bzw. Praxen für Geistiges Heilen unter diese Impfpflicht fallen.
Keine Arztpraxen, keine Zahnarztpraxen
Ein Geistheiler ist weder ein niedergelassener Arzt noch ein Zahnarzt, der in seiner Praxis ärztliche bzw. zahnmedizinische Leistungen nach der evidenzbasierten Medizin gegenüber dem Patienten erbringt.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Ein Geistheiler bzw. eine Praxis für Geistiges Heilen stellt aber auch keine Praxis sonstiger humanmedizinischer Heilberufe dar. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe sind grundsätzlich Räumlichkeiten von Personen, die dort einen Heilberuf ausüben. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Einstufung ist unter anderem, dass Personen untersucht und therapiert werden. Hierzu zählen zum Beispiel Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Masseure, medizinische Bademeister, Orthoptisten, Physiotherapeuten und Podologen. Dem Sinn und Zweck von Abs. 1 S. 1 nach unterfallen den Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe auch Heilpraktiker. Geistheiler üben aber keinen humanmedizinischen Heilberuf aus, bei dem die gezielte, methodische Therapie von Krankheiten und Beschwerden im Mittelpunkt steht. Vielmehr gibt der Geistheiler energetische Hilfe durch Energiearbeit beim Klienten, er ist daher auch nicht „vergleichbar“ im Sinne des Gesetzeswortlauts.
Keine analoge Anwendung des § 20a IfSG für Geistheiler
Eine analoge Anwendung des § 20a IfSG auf Geistheiler ist auch nicht angezeigt, da keine vergleichbare Interessenlage besteht.
Geistheiler arbeiten ausschließlich energetisch und sind nicht mit sonstigen humanmedizinischen Berufen vergleichbar, die auf medizinischer bzw. alternativmedizinischer Basis arbeiten.
Fazit: Für Geistheiler bzw. Praxen für Geistiges Heilen gilt ab dem 15.03.2022 keine COVID 19-Impfpflicht auf der Basis des § 20a IfSG.
(Heiler-Info 1/2022)
Geistheiler und Internet geht nicht zusammen? In Zeiten von zunehmender Konkurrenz spiritueller Dienstleistungen und dem Umstand, dass die meisten Deutschen zumindest auf einer der beliebten Social Media-Plattformen unterwegs sind, kommen auch viele Geistheiler nicht umhin, sich im Internet zu präsentieren.
Doch dabei sind auch bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Impressum
Insbesondere der § 5 TMG (Telemediengesetz) gibt strenge Vorgaben zu den Pflichtangaben im Internet.
Für den Geistheiler sind insbesondere der § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG zwingend einzuhalten.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Es ist also auf jeden Fall zumindest Name, Vorname und die genaue postalische Adresse sowie Telefonnummer und die E-Mail-Adresse im Impressum aufzuführen.
Werden diese Pflichtangaben nicht erfüllt, kann der Geistheiler abgemahnt werden.
Bilder und Co.
Bei der Verwendung von Bildern im Internet ist auch aus urheber- und transparenzrechtlichen Gründen darauf zu achten, dass unter jedem Bild die Bildquelle sowie der Fotograf präzise benannt wird.
Inhaltliche Vorgaben zum Schutz der Klienten
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 20.03.2007 (Az. 1 BvR 1226/06) festgestellt:
- Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie schließt die Außendarstellung von selbstständigen Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung.
- Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetz § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch auf die Werbung sog. Geistheiler im frei zugänglichen Internet zu erstrecken, sofern die Werbung für Verfahren und Behandlungen erfolgt und sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
Dies bedeutet konkret, dass der Geistheiler, der bei der Präsentation seiner Dienstleistungen im Internet auch Bezüge zur Heilung bzw. Linderung von Krankheiten macht, die strengen Vorgaben des HWG (Heilmittelwerbegesetz) zu berücksichtigen hat.
Wichtig ist hierbei vor allem auch der § 3 HWG, der eine irreführende Werbung bzw. irreführende Wirkaussagen verbietet.
Verstöße gegen das HWG können abgemahnt werden.
Der Geistheiler sollte deshalb bei seinem Internetauftritt vorsichtig formulieren und zum Beispiel nur von "Energien" und "Wohlbefinden" sprechen.
In diesem Zusammenhang noch ein interessanter Beschluss des OLG Schleswig vom 10.06.2010 -(Az. 6 U 42/09).
Dort wird festgestellt:
Die Werbung eines Idealvereins für „Therapeutische Reisen“ zu den Philippinen verstößt als irreführende Werbung gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, wenn dort suggeriert wird, dass „Geist-Chirurgie“ einen therapeutischen Erfolg bewirkt, obwohl die wissenschaftlichen Grundlagen dieser Aussage fehlen.
Fazit:
Auch im Internet lauern Fallstricke für die Präsentation des Geistheilers. In diesen muss man sich aber bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage nicht zwingend verfangen.
(Heiler-Info 3/2020)
Auch kranke Jugendliche, die zum Beispiel von der Schulmedizin als austherapiert gelten, suchen nicht selten Geistheiler auf. Dieser Beitrag untersucht die Besonderheiten, die Geistheiler bei der Behandlung Jugendlicher zu beachten haben.
Wer ist Jugendlicher?
Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen?
Auch wenn die Tätigkeit des Geistheilers grundsätzlich nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, muss der Betroffene grundsätzlich in die Maßnahme einwilligen.
Bei Kindern müssen die Eltern als Sorgeberechtigte in die Maßnahme einwilligen, damit die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Stellt sich ein Jugendlicher dem Geistheiler vor, kann der Geistheiler vor der Frage stehen, wer über eine Behandlung aufzuklären ist und auf wessen Einwilligung es ankommt – auf die des Minderjährigen oder die der Eltern.
Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, also auf die Fähigkeit, Verträge selbstständig abschließen zu können, sondern darauf, dass der Jugendliche „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu ermessen vermag“. Der Minderjährige muss also eine eigenständige Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen können. Der Beginn der Einwilligungsfähigkeit ist an kein Mindestalter gebunden. Nach herrschender Meinung ist aber davon auszugehen, dass Minderjährige unter 14 Jahren nur in Ausnahmefällen bereits einwilligungsfähig sind.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Geistheiler im Rahmen des Aufklärungsgesprächs gehalten ist,
- abzuklären, ob der Minderjährige bereits selbst einwilligungsfähig ist oder nicht
- gegebenenfalls die Gesichtspunkte zu dokumentieren, die dafür sprechen, dass der Patient über die notwendige geistige Reife verfügt.
Sollte der Geistheiler zu dem Schluss kommen, dass der Jugendliche noch nicht das Wesen einer Geistheilung verstehen kann, kommt es auf die Einwilligung durch die Eltern des Jugendlichen an.
Jugendlicher widerspricht dem Willen seiner Eltern
Was gilt aber, wenn der Jugendliche mit der - von den Eltern gewünschten und gestatteten – Maßnahme nicht einverstanden ist? Fest steht, dass dem Willen des Kindes mit fortschreitendem Alter zunehmend Gewicht zukommt. Daher muss der einwilligungsunfähige Heranwachsende seinem Alter und Reifegrad entsprechend in die Entscheidungsfindung und somit natürlich auch in die Aufklärung einbezogen werden. Gegebenenfalls ist dann eine aufschiebbare Maßnahme zurückzustellen, denn immerhin hätte der minderjährige Patient selbst die Folgen eines sich verwirklichenden Risikos allein zu tragen.
Fazit:
Geistheiler dürfen auch Jugendliche behandeln. Soweit die Jugendlichen einwilligungsfähig sind, kommt es auf deren Zustimmung an. Andernfalls müssen die Eltern zustimmen.
(Heiler-Info 4/2020)
Als Justiz werden alle staatlichen Einrichtungen bezeichnet, die mit der Rechtsprechung zu tun haben.
In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
Letztlich geht es um die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat bzw. durch seine Organe.
Die Aufgabe der Behörden und Gerichte sind der Schutz und die Durchsetzung von Rechten und die Abwehr und Ahndung von Unrecht. Grund hierfür ist das Bestreben, dass durch Regeln und Gesetze, welche für alle gleich gelten, das gesellschaftliche Zusammenleben erleichtert wird.
Relevant sind hier zum einen Regeln der Verwaltung/Behörden, welche die Voraussetzungen der Ausübung von Berufen, z. B. die Heilpraktikererlaubnis, regeln. In diesem Zusammenhang gibt es bei Verstößen die Strafjustiz, welche die Beziehung zwischen Bürger und Staat regelt. Im Privatrecht wird die Beziehung zwischen Personen untereinander geregelt, hierunter fallen dann beispielsweise Vertragsvereinbarungen etc.
Da dieses System nur funktioniert, wenn sich alle daran halten, gibt es für die Geltung von Recht und Gesetz keine Ausnahmen. Dies bedeutet, dass auch Heiler diesem System unterliegen. Auch wenn eine Verbindung zu höheren Mächten besteht, und einer solchen höheren Macht „gedient“ wird, so darf sich der Heiler trotzdem nicht außerhalb des Systems bewegen.
Das Resonanzprinzip der Anziehung funktioniert in diesem System demnach nur bedingt, da die Justiz ein eigenes kollektives Feld mit starren - gleichwohl manifestierenden - Regeln ist. Dies ist notwendig, um das Zusammenleben der vielen unterschiedlichen Menschen auf einer Grund-Basis zu regeln. Daher ist es auch als Heiler von Vorteil, diese Spielregeln zu kennen und einzuhalten.
Dies resultiert auch aus der Entwicklung, dass der Heilerberuf an sich immer professioneller wird.
(Heiler-Info 1/2021)
Auch Geistheiler müssen ihre Einkünfte versteuern. Dabei kann Ihnen auch das Kleinunternehmerprivileg behilflich sein. Der Beitrag stellt die Besonderheiten der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) vor.
Keine Umsatzsteuerfreiheit
Da Geistheiler eine Heilbehandlungen durchführen dürfen, müssen sie grundsätzlich für ihre Dienstleistungen auch Umsatzsteuer erheben und abführen.
Keine Umsatzsteuer wegen Kleinunternehmerprivileg
Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG gilt der Geistheiler aber als Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer abführen.
Voraussetzung hierfür ist ab dem Kalenderjahr 2020, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000, 00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen wird.
Der Gesetzgeber gewährt dem Unternehmer diese Erleichterung, um bei kleineren Unternehmen, die sich zum Beispiel im Aufbau befinden die Bürokratie zu verringern.
Keine Umsatzsteuer, keine Umsatzsteuervoranmeldung
Wer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist, hat einen Vorteil: Er muss auch keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt machen und spart sich dadurch bürokratischen Aufwand.
Kleinunternehmerregelung – ja oder nein?
Die Kleinunternehmerregelung kann sowohl Vorteile als auch Nachteile für Sie haben.
Vorteile
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen
- Günstigere Preise für Kunden
- Keine Umsatzsteuervoranmeldung
- Weniger Bürokratie und Zeitaufwand
Nachteile
- kein Vorsteuerabzug, das heißt, wenn man zum Beispiel Möbel für seine Praxis kauft, kann man die Umsatzsteuer, die man dafür zahlt nicht abziehen.
Wann endet die Kleinunternehmerregelung?
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann in zwei Fällen beendet sein:
- Sie übersteigen die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
- Sie entscheiden sich freiwillig für die Regelbesteuerung.
Möchten Sie freiwillig nicht mehr als Kleinunternehmer gelten, obwohl das von den Umsatzgrenzen her noch möglich wäre, genügt ein formloser Brief an Ihr Finanzamt. Darin erklären Sie, dass Sie fortan an der Regelbesteuerung teilnehmen möchten und nicht mehr als Kleinunternehmer betrachtet werden wollen.
Überschreitung der Umsatzgrenze im laufenden Geschäftsjahr:
Wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze im laufenden Geschäftsjahr unerwartet überschreitet, dann fällt er im folgenden Geschäftsjahr automatisch unter die Regelbesteuerung.
Fazit: Das Kleinunterprivileg kann insbesondere in der Gründungsphase hilfreich sein und den bürokratischen Aufwand verringern. Man kann dieses Privileg aber auch freiwillig aufgeben.
(Heiler-Info 2/2021)
Auch wenn die Hilfsbereitschaft eines Heilers nicht von der Zahlungskraft eines Klienten abhängig gemacht werden soll, hat man als Heiler dennoch einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und angemessenes Honorar (auch hierzu gibt es vom DGH e. V. empfohlene Honorarrichtlinien).
Auch wenn die Chemie zwischen dem Heiler und dem Klienten nicht stimmt und die Beziehung deswegen keinen Erfolg bringt, hat der Heiler dennoch einen Honoraranspruch für die von ihm geleisteten Dienste.
Der Heiler schließt mit seinem Klienten einen Dienstvertrag ab. Dies bedeutet, dass der Heiler die Leistung von bestimmten Diensten schuldet, und der Klient die entsprechend hierfür vereinbarte Vergütung. Nicht hingegen schuldet der Heiler einen Erfolg, also ein „Endprodukt“, wie es beim Abschluss eines Werkvertrages der Fall wäre.
Der Heiler verpflichtet sich demnach zur Erbringung der Leistung, nicht aber zum Erfolg, weswegen der Honoraranspruch nach durchgeführter Leistung auch bestehen bleibt, wenn sich der gewünschte Erfolg nicht einstellt.
Es besteht keinerlei Pflicht zur Erbringung von unentgeltlichen probatorischen Sitzungen.
(Heiler-Info 3/2021)
Anders als viele glauben, schützt eine Marke nicht die Methode an sich, die ein Heiler auf der Basis seiner Erfahrung entwickelt hat. Eine Marke schützt nur den Auftritt nach außen, soweit er in Kunstworten oder durch Bildwerke beschrieben ist. Ein Ideenschutz kann daher nur durch Urheberrechte erreicht werden, sofern die Methode oder Idee des Heilers auch publiziert worden ist. Obwohl eine Marke damit oft nicht den gewünschten Schutz herstellt, kann es sinnvoll sein, die 500,00 € Meldegebühr bei dem Deutschen Patent- und Markenamt zu investieren. Mit einer Markenanmeldung schließt man nämlich andere Nutzer von der Benutzung eines ähnlichen Schriftzuges oder Bildwerkes aus.
Um einen solchen Schutz zu erreichen, muss die potentielle Marke fantasievoll sein, also Unterscheidungskraft haben, und darf Dienstleistung oder Produkt nicht beschreiben. Daher kann zum Beispiel der Begriff „energetisches Wirbelsäulen-Aufrichten“ nicht als Marke angemeldet werden, es sei denn es, tritt ein fantasievolles Bildwerk hinzu. Zuvor sollte man eine kurze Recherche anstellen, ob andere schon eine Marke angemeldet haben, die sich ähnlich präsentiert. Ist dies der Fall, kann die potentielle Marke nicht mehr angemeldet werden, da ein Markeninhaber, der schlicht schneller mit der Anmeldung war, Unterlassungsansprüche wegen zu großer Ähnlichkeit, also Verwechslungsgefahr, geltend machen kann. Eine solche Recherche ist auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamts kostenfrei möglich.
Eine wichtige Entscheidung für die Markenanmeldung ist auch die richtige Wahl der Waren- und Produktklassen.Für Heiler*innen empfehlen sich hier die Klassen 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten), 44 (Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere) und 16 (Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial).
(Heiler-Info 4/2021)
Die Nullmeldung stellt eine vereinfachte Form der Steuererklärung dar.
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben. Daraus wird berechnet, wie hoch die Steuerabgaben sind, die das Unternehmen leisten muss.
Sinn und Zweck einer Steuererklärung ist es, dass das Finanzamt ermitteln kann, wie viele steuerliche Abgaben ein Unternehmen zu leisten hat.
Die Nullmeldung kann dann vorgenommen werden, wenn das Unternehmen zwar verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, jedoch beispielsweise die Einnahmen so geringfügig sind, dass keine Angaben zu leisten sind.
Hier gibt es tatsächlich keine Einkommensgrenze, da das Gesetz § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz von bagatellartigen Einkünften spricht, die nur bei Gelegenheit auftreten. Manche Finanzämter ziehen die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro jährlich als grobe Richtlinie heran. Auch muss es sich dann um die einzigen Einkünfte handeln, die der Heiler hat.
(Heiler-Info 2/2022)
Das alternativ-medizinische Verfahren gehört in den Bereich der Erfahrungsmedizin.
Da es sich um tatsächliche Operationen handelt, die aber nur in der Aura durchgeführt werden, und damit vollkommen nichtinvasiv sind, ist die Durchführung grundsätzlich rechtlich unproblematisch.
Die Durchführung erfolgt entweder direkt am Körper in der Aura oder mit Hilfe von anatomischen Modellen oder Abbildungen. Der physische Körper wird trotz der Verwendung echter chirurgischer Instrumente niemals verletzt.
Ziel ist es, die Selbstheilungskräfte zu aktivieren, und damit medizinische Behandlungen und Therapien zu unterstützen. Da es um die Aktivierung der Selbstheilungskräfte geht, ist für die rechtliche Einordung der Aurachirurgie der Geistheilerbeschluss des BVerfG ausschlaggebend.
Demnach ist keine Heilpraktikererlaubnis notwendig, wenn Ziel der Behandlung ist, die Selbstheilungskräfte des Klienten zu aktivieren.
Allerdings muss ein schriftlicher Hinweis erfolgen, dass die Arbeit die Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers nicht ersetzt. Eine gezielte Krankheitsbehandlung ist nur möglich, wenn die Diagnose von einem Arzt oder Heilpraktiker stammt. Der Heiler, bzw. der Anwender der Aurachirurgie, darf keine eigene Diagnose stellen oder Medikamente verschreiben.
Letzter Punkt ist, dass kein Heilversprechen abgegeben werden darf.
(Heiler-Info 3/2022)
Entsprechend den Richtlinien für Honorare des Ethik-Kodex des DGH e. V. soll sich die Bereitschaft zu helfen nicht nach der Zahlungsfähigkeit der Klienten richten. Da es Heilern aber nicht zumutbar ist, generell unentgeltlich zu arbeiten, da sie unter Umständen selbst von den Einkünften abhängig sind, ist es wichtig, sich auch mit dem Thema Honorar auseinanderzusetzen.
Es gibt die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar anzubieten, was bedeutet, dass ein zuvor festgelegtes Honorar beglichen werden muss. Dies kann von Vorteil sein für den Heiler, nämlich wenn dem Klienten schnell geholfen werden kann. Es kann aber auch nachteilhaft sein, da Sitzungen aufgrund dessen, dass Selbsterfahrungsprozesse erst langsam angestoßen werden müssen, sehr lang dauern können, was vorher nicht absehbar ist, und weil Patienten im Nachgang oft noch telefonische Nachbetreuung wünschen.
Daher ist es empfehlenswerter, nach Stunden abzurechnen. Dies ist für alle Beteiligten fairer, da dann für jede Sitzung nur die Zeit berechnet wird, die auch tatsächlich aufgewendet wurde.
Der DGH empfiehlt hierbei, dass der Höchstbetrag von € 100,- (inkl. MwSt.) pro 60 Minuten in der Regel nicht überschritten werden soll.
Zudem sind auch nur Tätigkeiten abrechenbar, die in Gegenwart des Klienten erfolgen. Fernbehandlungen und Fürbitten, welche in Abwesenheit des Klienten gesprochen werden, sind demnach nicht gesondert abrechenbar, da dies für den Klienten nicht transparent ist. Telefonische Sitzungen oder Sitzungen per Videotelefonie hingegen (mit einem persönlichen Kontakt mindestens am Anfang und am Ende der Fernheilungs-Sitzung) können berechnet werden, da der Klient hier ja mit dabei ist und die Leistung tatsächlich mitbekommt.
Im Rahmen des Rechtsystems muss sich der Heiler im Klaren darüber sein, dass er selbst, als natürliche Person, für die von ihr getätigten Aussagen und Handlungen belangt wird.
Dies bedeutet, dass bei rechtlichen Problemen der Heiler selbst verklagt werden kann. Ein Berufen darauf, dass er nur die Informationen der Wesenheit, die er channelt, weitergibt, oder deren Instruktionen folgt, ist nicht möglich.
Dies erstreckt sich zum einen auf den Außenauftritt (Werbung, Internetauftritt etc.), und zum anderen auch auf die Sitzungen und deren Inhalt an sich. Ebenso wenn Wirkversprechen/Heilaussagen (die nicht erlaubt sind) gegenüber Klienten gemacht werden.
Belangt wird diesbezüglich immer der Heiler, auch wenn er nur ‚Vermittler‘ zwischen der Wesenheit und dem Klienten ist.
Grund dafür ist, dass er auf dem Markt und damit auch im Rechtssystem als natürliche Person nach außen auftritt, und sich sein Talent zu Nutze macht, um damit zu helfen und Geld zu verdienen. Da er dies tut, muss er auch dafür einstehen und kann demnach verantwortlich gemacht werden.
Im sogenannten zweiten Geistheilerbeschluss wurde festgelegt, dass das gesamte HWG (Heilmittelwerbegesetz) auch für Geistheiler zur Anwendung kommt. Anlass der Entscheidung war, dass Geistheiler in ihrem Internetauftritt dafür geworben hatten, dass sie Beckenschiefstand in Sekundenschnelle und ohne Körperberührung heilen können. Weiterhin wiesen sie darauf hin, dass sie ausschließlich durch geistige Kraft heilen und weder Ärzte noch Heilpraktiker sind.
Nachdem sie zivilrechtlich dazu verurteilt worden waren, diese Werbung zu unterlassen, rügten sie mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte. Die Tätigkeit eines Geistheilers sei nicht als Behandlung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes aufzufassen. Geistige Heilung sei ein spiritueller Vorgang und keine Tätigkeit im ärztlichen Sinne.
Das HWG regelt die Grenzen zulässiger Werbung für Arznei- und andere Mittel zur Behandlung von Krankheiten. Schutzzweck ist die Gesundheit des Einzelnen und die Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch eine mit Übertreibungen arbeitende suggestive oder marktschreierische Werbung Kranke, besonders ältere Menschen, zu Fehlentscheidungen, zum Beispiel beim Arzneimittelgebrauch, verleitet werden.
Letztlich wurde entschieden, dass der Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung privater Verbraucher nicht deswegen weniger schützenswert ist, weil Geistheiler jenseits der Grenzen naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeiten arbeiten. Anlass der gesetzlichen Regelung ist demnach nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Eignung des Heilers, sondern die Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessener beeinflussender Werbung. (Urteil vom 20. März 2007, Az.: 1 BvR 1226/06)
Demnach gilt beispielsweise auch § 7 HWG für Geistheiler, in dem geregelt ist, dass es verboten ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Solche Zuwendungen sind nach den Nummern 1 bis 5 des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nur ausnahmsweise zulässig, so zum Beispiel Werbegaben von geringem (!) Wert, die den Namen des Werbenden oder des beworbenen Produktes tragen (Nr. 1), oder ein bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Barrabatt (Nr. 2a). Nur der letzte eignet sich wohl für die werbliche Darstellung.
Folglich ist es nicht zulässig, 10er Karten zu Werbezwecken oder z. B. Ritualsteine mitzugeben. Als Hausaufgabe im Coachingprozess geht Letzteres schon.
Im sogenannten „Schwingungstherapeutenurteil“ setzte sich das Saarländische OLG mit der Werbung eines Schwingungstherapeuten auseinander. Dieser verwendete beispielsweise folgende Aussagen:
„Schwingungstherapie ist universell einsetzbar zur Vorbeugung ebenso wie zur Nachsorge und Therapie.“
„Der Schwerpunkt der Anwendung dieser Variante liegt in der Förderung der Konzentration und der Behandlung alltäglicher Leiden.“
„Die Methode ist konzipiert für den Einsatz bei Therapeuten oder Privatpersonen mit schwerwiegenden und chronischen Leiden. Die erhöhte Geräteleistung wirkt sich insbesondere bei der Behandlung körperlicher Leiden als klarer Pluspunkt aus.“
Der Schwingungstherapeut argumentierte, dass es sich nicht um Heilmittelwerbung handele, sondern um subjektiv gefärbte allgemeine Werbeanpreisungen, wie sie im Bereich der sog. „Wellnesswerbung“ üblich sei, weswegen die Aussagen nicht nach dem HWG zu beurteilen wären. Zudem läge keine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG vor. Die Behauptung des Klägers (also des Abmahnvereins), die Geräte, die Schwingungen produzieren) seien wirkungslos, sei unrichtig, da die vom Gerät produzierten Schallwellen den Zellen des menschlichen Körpers entsprächen, und daher die Gesundheit des Anwenders fördern könnten.
Das OLG ließ diese Argumentation nicht gelten und sah in den Aussagen eine irreführende Heilmittelwerbung im Sinne des § 3 Abs. 1 HWG, welche im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig sei. Begründet wird die Anwendung des HWG auf die Werbeaussagen damit, dass der Schwingungstherapeut die Anwendung als Medizinprodukt gegen sämtliche Alltagsleiden darstellt. Da die Wirkung jedoch nicht belegbar sei, sei die Werbung irreführend. Eine fachlich umstrittene Meinung dürfe in der Werbung nicht als gesichert dargestellt werden. (Saarländisches OLG, Urteil vom 17.05.2006)
(Heiler-Info 3/2023)
Der Therapeutenbegriff wird vielfach benutzt, im Alltag und in den Medien. Auch Geistheiler werden nicht selten in den ‚Topf‘ der Therapeuten geworfen.
Der Begriff des Therapeuten ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Gemeinhin wird jemand, der einen Heilberuf oder ein Heilverfahren anwendet, als Therapeut bezeichnet. Der Therapeutenbegriff gibt an sich noch keinen Hinweis auf eine akademische Laufbahn oder gar eine fachliche Kompetenz. Vielfach wird aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers der Therapeutenbegriff meist mit der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Gebrechen in Verbindung gebracht.
Der Geistheiler darf aber keine Krankheiten und Leiden lindern und heilen bzw. behandeln. Dies ist nur Personen mit einer entsprechenden Ausbildung bzw. Studium (zum Beispiel Arzt, Heilpraktiker, Psychotherapeut) vorbehalten.
So hat z. B. das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 C 28/09) entschieden, dass die Synergetik-Therapie eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Das BVerwG führt insbesondere aus:
"Ausübung der Heilkunde nach § 1 II HeilprG (Heilpraktikergesetz) ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint."
Der Geistheiler sollte den Begriff des Therapeuten nicht benutzen, da hier leicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers besteht, der die Behandlung von Krankheiten und Leiden annimmt.
(Heiler-Info 4/2023)
Nicht selten bieten Geistheiler auch Dienstleistungen gegenüber Tieren an. Dabei sind auch strenge Grenzen einzuhalten, denn der Geistheiler darf nicht krankhafte Beschwerden beim Tier lindern oder heilen.
Tierbegriff
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es für Tiere im § 90a eine Sonderbestimmung:
"Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."
Tiere gelten insoweit als „besondere Sachen“, die durch bestimmte Gesetze (zum Beispiel Tierschutzgesetz) zusätzlich besonders geschützt sind.
Als Ausfluss dieser besonderen Schutzbedürftigkeit der Tiere muss der Geistheiler insbesondere die Grenzen der Tierärzteapprobationsverordnung berücksichtigen. Danach dürfen nur Tierärzte nach einem entsprechenden Hochschulstudium Krankheiten und Beschwerden beim Tier medizinisch lindern und heilen. Auch darf der Geistheiler nicht die Aufgaben eines Tierheilpraktikers übernehmen.
Empfehlenswert ist es insoweit, wenn der Geistheiler im Rahmen seiner Tätigkeit nicht von „Heilung von Tieren“ spricht. Vielmehr sollte er von energetischen Handlungen sprechen, die das Tier unterstützen und seine Selbstreinigungskräfte unterstützen. Der Geistheiler sollte sich vielmehr in den Bahnen des „Geistheiler“-Beschlusses des BVerfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.2004, Az. 1 BVR 784/03) halten. Werden Selbstheilungskräfte durch Handauflegen aktiviert und rituelle Heilungen angeboten, so bedarf es hierfür keiner Heilpraktikererlaubnis.
Gewährleistet muss sein, dass die Patienten darauf hingewiesen werden, dass eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt werden kann. Der Geistheiler darf daher nach entsprechender Belehrung des Tierhalters Tiere energetisch behandeln.
(Heiler-Info 1/2024)
Geistheiler bieten meist ein breites Spektrum an Tätigkeiten an. Problematisch erscheint es aber, wenn der Geistheiler auch Traumata bewältigen will.
Traumabegriff
Ein Trauma (griech. „Wunde“) ist ein belastendes Ereignis oder eine Situation, die von der betreffenden Person nicht bewältigt oder verarbeitet werden kann. Es ist oft das Ergebnis einer Gewalteinwirkung – sowohl physischer wie psychischer Natur. Es handelt sich insoweit um eine „seelische Verletzung“.
Unter Berücksichtigung dieses Trauma-Begriffs sollte der Geistheiler nicht damit werben, dass er auch Traumata behandeln kann. Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers könnte insoweit der Eindruck entstehen, dass der Geistheiler auch krankhafte Zustände und Beschwerden bei Menschen behandeln kann. Dadurch würde der Geistheiler auch eine irreführende Wirkaussage nach dem § 3 Heilmittelwerbegesetz machen, für die er abgemahnt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.03.2007 (Az. 1 BvR 1226/06) festgestellt, dass Beschränkungen der Werbemöglichkeiten eines so genannten „Geisterheilers“ durch das Heilmittelwerbegesetz aus Gesundheitsschutzgründen zulässig sind.
Der Geistheiler darf insbesondere auch nicht die berufsrechtlichen Grenzen von Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten überschreiten, denen nach entsprechender Ausbildung und Studium kraft Gesetzes die alleinige Befugnis eingeräumt ist, Krankheiten beim Menschen zu linden und zu heilen.
Im Ergebnis sollte der Geistheiler keine Leistungen anbieten, die auf Heilung bzw. Linderung von Traumata ausgerichtet sind. Vielmehr sollte er primär energetische Maßnahmen anbieten, um die Selbstreinigungskräfte des Klienten zu fördern.
(Heiler-Info 2/2024)
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Heiler nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in Anspruch nehmen kann.
In einem Urteilsfall ging es um die Frage, ob für einen sog. Heiler die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG infrage kommt. Der Kläger erbrachte Leistungen gegenüber Menschen, die verschiedene Leiden, wie z. B. Warzen, Gürtelrosen oder das Bedürfnis nach einer Raucherentwöhnung hatten. Er ließ sich die Leiden der Menschen erklären und wurde dann durch ‚Handauflegen‘ tätig. Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz nicht anwendbar ist. Hierfür sei eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker oder ein vergleichbarer, anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss erforderlich (Mehr dazu in ihrem Produkt, Haufe Index 863112).
(FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.11.2016, 4 K 153/13 (Haufe Index 10148952), Mitteilung v. 31.3.2017)
Wie nun das FG Stuttgart entschied, sind die Seminare „im Inland steuerbar und steuerpflichtig“. Steuerbegünstigt sei nur „eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen“. Als Heilbehandlung gelte die Diagnose oder Behandlung einer Krankheit. Diese müsse von einer Person erbracht werden, die „die dafür erforderliche Qualifikation besitzt“.
Der Schweizerin fehle schon die erforderliche Berufsqualifikation. Denn nach ihren eigenen Angaben beruhe ihre Qualifikation nicht auf einer Ausbildung, sondern auf ihrem „Talent“.
Zudem habe die selbst ernannte Heilerin weder Diagnosen erstellt noch Krankheiten therapiert. Ihren Rechnungen jedenfalls seien Diagnosen nicht zu entnehmen. Die Teilnahme an ihren Seminaren sei offen gewesen. Darunter seien auch zahlreiche Personen gewesen, die sich nicht Heilung, sondern „eine Steigerung ihres Wohlbefindens“ versprochen hätten. Insgesamt gehe es der Schweizerin daher „nicht um Heilkunde“, stellte das FG Stuttgart in seinem Urteil vom 6. Juli 2016 fest.
2014 hatte auch das Amtsgericht Gießen entschieden, dass „Wunderheiler“ keinen Heilberuf ausüben; gerade deshalb könne diese Tätigkeit aber auch nicht verboten werden, sie sei von der Berufsfreiheit geschützt (Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 507 Cs 402 Js 6823/11)
(Heiler-Info 3/2024)